126 B. Verwaltungsrecht.
Vorzugsweise interessierte Nachbargemeinden oder -ge-
markungen können auf Anordnung der Kreisdirektionen
nach gutachtlicher Außerung des Kreisausschusses zu
Sonderbeiträgen angehalten werden. In den einzelnen
Gemeinden und Gemarkungen sind die Kosten von sämt-
lichen Grundbesitzern nach dem Grundsteuerkapital auf-
zubringen'!. Für Mühlengräben gilt die besondere Vor-
schrift, daß deren Erhaltung von der Ableitung der Frei-
flut bis zu deren Wiedereinleitung in den Mühlengraben
eine Last des Triebwerks, also vom Mühleninbaber -zu
tragen ist. Die Besitzer der an Öffentliche Gewässer an-
grenzenden Grundstücke müssen erlauben, daß die bei
Ausräumung des Wasserzuges auszuwerfenden Gegen-
stände (Erde, Schlamm, Buschwerk u. dgl.) auf ihre Grund-
stücke in einer solchen Entfernung aufgelagert werden,
daß sie nicht in das Gewässer zurückgleiten können. Das
Betreten der Ufergrundstücke zur Räumung und Beauf-
sichtigung ist unentgeltlich zu gestatten.
Umfassendere Unterhaltungsarbeiten werden als
Veränderungen des Flußbettes angesehen. Über diese wird
in einem besonders geregelten Verfahren vor der Kreis-
direktion verhandelt, die den Plan aufstellt, bei Streit-
fällen regelmäßig eine Entscheidung des Kreisausschusses
herbeiführt und die Ausführung leitet. Die Kreisdirektion
hat auch den Gemeinden und Gemarkungen gegenüber
darauf zu halten, daß diese ihre Verpflichtungen ordnungs-
mäßig erfüllen.
Die Privatgewässer sind von den beteiligten Grund-
stückseigentümern, Künstliche Wasserzüge von den Unter-
nehmern zu unterhalten, für deren Grundstück die Anlage
gemacht ist oder dauernd benutzt wird.
Eine Benutzung der öffentlichen Gewässer und
ihrer Ufer ist nur zulässig, soweit sie mit der öffent-
lichen Wohlfahrt übereinstimmt. Wohlerworbene Wasser-
nutzungsrechte, die hiermit in Widerstreit stehen, können
gegen Entschädigung durch die Staatsbehördo beschränkt
oder aufgehoben werden. Neue Privatnutzungsrechte an
! Zuständig zur Entscheidung sind zunächst die Stadt-
verordneten oder der Gemeinderat, auf Beschwerde die
vereinigte Versammlung des Stadtmagistrats und der
Stadtverordneten oder der Kreisausschuß, endlich auf er-
hobene Klage der Verwaltungsgerichtshof.