Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

126 B. Verwaltungsrecht. 
Vorzugsweise interessierte Nachbargemeinden oder -ge- 
markungen können auf Anordnung der Kreisdirektionen 
nach gutachtlicher Außerung des Kreisausschusses zu 
Sonderbeiträgen angehalten werden. In den einzelnen 
Gemeinden und Gemarkungen sind die Kosten von sämt- 
lichen Grundbesitzern nach dem Grundsteuerkapital auf- 
zubringen'!. Für Mühlengräben gilt die besondere Vor- 
schrift, daß deren Erhaltung von der Ableitung der Frei- 
flut bis zu deren Wiedereinleitung in den Mühlengraben 
eine Last des Triebwerks, also vom Mühleninbaber -zu 
tragen ist. Die Besitzer der an Öffentliche Gewässer an- 
grenzenden Grundstücke müssen erlauben, daß die bei 
Ausräumung des Wasserzuges auszuwerfenden Gegen- 
stände (Erde, Schlamm, Buschwerk u. dgl.) auf ihre Grund- 
stücke in einer solchen Entfernung aufgelagert werden, 
daß sie nicht in das Gewässer zurückgleiten können. Das 
Betreten der Ufergrundstücke zur Räumung und Beauf- 
sichtigung ist unentgeltlich zu gestatten. 
Umfassendere Unterhaltungsarbeiten werden als 
Veränderungen des Flußbettes angesehen. Über diese wird 
in einem besonders geregelten Verfahren vor der Kreis- 
direktion verhandelt, die den Plan aufstellt, bei Streit- 
fällen regelmäßig eine Entscheidung des Kreisausschusses 
herbeiführt und die Ausführung leitet. Die Kreisdirektion 
hat auch den Gemeinden und Gemarkungen gegenüber 
darauf zu halten, daß diese ihre Verpflichtungen ordnungs- 
mäßig erfüllen. 
Die Privatgewässer sind von den beteiligten Grund- 
stückseigentümern, Künstliche Wasserzüge von den Unter- 
nehmern zu unterhalten, für deren Grundstück die Anlage 
gemacht ist oder dauernd benutzt wird. 
Eine Benutzung der öffentlichen Gewässer und 
ihrer Ufer ist nur zulässig, soweit sie mit der öffent- 
lichen Wohlfahrt übereinstimmt. Wohlerworbene Wasser- 
nutzungsrechte, die hiermit in Widerstreit stehen, können 
gegen Entschädigung durch die Staatsbehördo beschränkt 
oder aufgehoben werden. Neue Privatnutzungsrechte an 
  
! Zuständig zur Entscheidung sind zunächst die Stadt- 
verordneten oder der Gemeinderat, auf Beschwerde die 
vereinigte Versammlung des Stadtmagistrats und der 
Stadtverordneten oder der Kreisausschuß, endlich auf er- 
hobene Klage der Verwaltungsgerichtshof.
	        
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