130 B. Verwaltungsrecht.
f) Das Bergrecht.
Ein eigentliches Bergregal besteht im Herzogtume
nicht mehr. Der Staat ist bei dem Erwerb und Betrieb
von Bergwerken für eigene Rechnung den gesetzlichen
Bestimmungen! im allgemeinen wie jeder Privatunter-
nehmer unterworfen. Nur die Aufsuchung und Gewinnung
des Steinsalzes, der Kali- und Magnesiasalze und der
Solquellen steht ausschließlich dem Staate zu?.
Zuständig für die Wahrnehmung der staatlichen
Befugnisse als Bergbehörde ist die Herzogliche
Kammer, Direktion der Bergwerke in Braun-
schweig, an welche die Verleihungsanträge (Mutungen)
zu richten sind, und von der das Bergwerkseigentum ver-
liehen wird. Wird die Zwangsabtretung einzelner Grund-
stücke durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit der
zuständigen Kreis(Polizei)-direktion ausgesprochen, so ist
hiergegen (nicht gegen die Festsetzung der Entschädigung)
die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu richten.
Die näheren Einzelheiten gehören in der Hauptsache
in eine Darstellung des braunschweigischen Privatrechts
(vgl. Hampe a. a. 0. S. 399 f£f.).
Abschnitt IV.
Die Finanzverwaltung.
i. Die Steuerverhältnisse.
a) Direkte Staatssteuern.
l. Den Grundstock der Steuereinnahmen für den Staat
wie für die Gemeinden in Stadt und Land bildet die
Einkommensteuer, die für die Einkommen von mehr
als 2100 M. jährlich auf Selbsteinschätzung beruht. Neben
rien nn an man
! Berggesetz Nr. 23 vom 15. April 1867; vgl. Gesetz
Nr. 17 vom 16. April 1892, Nr. 33 vom 10. Juni 1893,
Nr. 44 vom 12. Juni 1899 und Nr 66 vom 5. Nov. 1904.
®” Gesetz Nr. 19 vom 19. Mai 1894, geändert durch
Nr. 10 vom 25. Febr. 189.