Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 131 
der Einkommensteuer spielt die Grund- und die Gewerbe- 
steuer noch eine nicht ganz unbedeutende Rolle, be- 
sonders für die Gemeinden, da ihnen bei Durchführung 
der Steuerreform 75°o der Veranlagungssummen dieser 
Steuern zur eigenen Hebung überwiesen ist, während der 
Staat für sich nur 25°/o fordert. Der Staat erhebt außer- 
dem von den Vermögen über 6000 M. eine Ergänzungs- 
steuer und ist neben der Erbschaftssteuer und der Stempel- 
steuer auf verschiedene andere, indirekte Steuern an- 
gewiesen. Auch die Gemeinden sind, soweit die Erträge 
der Einkommen-, Grund- und Gewerbesteuer zur Deckung 
ihres wachsenden Bedarfs nicht ausreichten, mehr und 
mehr zu der Einsicht gelangt, daß sie ohne die Ein- 
führung indirekter Steuern das Gleichgewicht der Ein- 
nahmen und Ausgaben nicht in befriedigender Weise her- 
stellen können. Infolge davon hat man sich, obwohl viel- 
fach mit Widerstreben der beteiligten Körperschaften, 
zur statutarischen Einführung von Bier-, Lustbarkeits-, 
Veränderungssteuern u. dgl. entschlossen; auch sind einige 
Stadtgemeinden schon der Erhebung einer Wertzuwachs- 
steuer näher getreten. 
2. Was die Einzelheiten der Staatssteuern betrifft, so 
lehnt sich die Staatseinkommensteuer an das 
preußische Vorbild an. Einkommensteuerpflichtig sind 
die braunschweigischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme 
derjenigen, die in einem anderen Bundesstaate oder einem 
deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, 
ohne einen Wohnsitz (d. h. eine zum Wohnen eingerichtete 
Wohnung) im Herzogtum zu haben, oder die neben einem 
Wohnsitze im Herzogtume ihren dienstlichen Wohn- 
sitz in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutscheu 
Schutzgebiete besitzen. Ferner unterliegen der Kın- 
kommensteuer die Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
die (ohne einen Wohnsitz in ihrem Heimatsstaate) im 
Herzogtume wohnen, oder die sich ohne einen Wohnsitz 
im Deutschen Reiche im Herzogtum aufhalten'!, endlich 
die, welche im Herzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz 
haben; sodann Ausländer, die im Herzogtum einen Wohn- 
sitz haben oder sich dort des Erwerbes wegen oder länger 
als ein Jahr aufhalten; außerdem Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit 
  
ı Vgl. Gesetz Nr. 1 (1901) vom 17. Dez. 1900. 
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