Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

132 B. Verwaltungsrecht. 
beschränkter Haftung! und Berggewerkschaften, die im 
Herzogtume einen Sitz haben, sowie eingetragene Ge- 
nossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis 
ihrer Mitglieder hinausgeht, Konsumvereine mit offenem 
Laden, sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, 
und ruhende Erbschaften wegen ihres gesamten Ein- 
kommens, falls sie länger als drei Monate ruhen. Außer- 
dem werden ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, 
Wohnsitz oder Aufenthalt zur Staatseinkommensteuer 
alle Personen mit dem Einkommen aus den von den 
braunschweigischen Staatskassen gezahlten Besoldungen, 
Pensionen und Wartegeldern sowie aus dem im Herzog- 
tume belegenen Grundbesitz und aus den im Herzogtume 
befindlichen Gewerbe-, Eisenbahn- und Handelsanlagen 
oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten (nicht aber 
z. B. aus Hypothek- und anderen Forderungen gegen 
braunschweigische Schuldner) herangezogen; diese Be- 
stimmung gilt auch für die oben erwähnten Gesellschaften, 
Gewerkschaften und Genossenschaften. 
Befreit von der Staatseinkommensteuer sind die Mit- 
glieder der landesfürstlichen Familie, außerdem die 
Personen, welche nach völkerrechtlichen Grundsätzen 
oder Staatsverträgen einen Anspruch auf Befreiung ge- 
nießen, jedoch nur, wenn in ihren Heimatsstaaten Gegen- 
seitigkeit gewährt wird, und nicht wegen des aus dem 
Herzogtum stammenden Einkommens an Staatsbezügen, 
Grundbesitz- oder: gewerblichen Einkünften. 
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Jahreseinkommen 
von mehr als 900 M., während die Gemeinden durchweg 
mit einem niedrigeren Satze die Verpflichtung beginnen 
zu lassen pflegen. Von der Besteuerung sind aus- 
geschlossen : das Einkommen aus den in anderen deutschen 
Bundesstaten oder in einem deutschen Schutzgebiet be- 
legenen Grundstücken, aus den dort betriebenen Gewerben 
sowie aus Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern, die 
deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte oder deren 
Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundes- 
staates beziehen; ferner das Einkommen der im Herzog- 
  
! Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind 
schon für das Finanzjahr 1899/1900 durch das Gesetz 
Nr. 13 vom 11. März 1899 zu den steuerpflichtigen Ge- 
sellschaften hinzugekommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.