136 B. Verwaltungsrecht.
Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder
Geschäftserweiterung sowie zur Bildung von Reserve-
fonds verwendeten Beträge, jedoch nach Abzug von :3"/2°o
des eingezahlten Aktienkapitals!.
Als besondere Vergünstigungen sind folgende
zu nennen: Für jedes nicht selbständig zu veranlagende
Familienmitglied unter 14 Jahren wird, ohne daß es
eines ausdrücklichen Antrages bedarf, von dem
steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungsvorstan.es,
wenn dies den Betrag von 3000 M. nicht übersteigt, der
Betrag vou 50 M. in Abzug gebracht; beim Vorhanden-
sein von drei oder mehr Familienmitgliedern dieser Art
findet auf jeden Fall eine Ermäßigung um eine Stufe
statt?®. Für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von
nicht mehr als 9500 M. ist es gestattet, bei der Veran-
lagung besondere die Leistungsfähigkeit wesentlich bec-
einträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse (außergewöhn-
liche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der
Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser An-
gehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und be-
sondere Unglücksfälle) in der Art zu berücksichtigen, daß
eine Ermäßigung der vorgeschriebenen Steuersätze um
höchstens drei Stufen gewährt wird. Die veranlagte
Steuer ist nicht zu erheben von den Unteroffizieren und
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die mit einem Ein-
kommen von nicht mehr als 3000 M. veranlagt sind, für
diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste
befinden. Wird nachgewiesen, daß während des laufen-
den Steuerjahres durch Wegfall einer Einnahmequelle
oder durch außergewöhnliche Unglücksfälle das Ein-
kommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten
Teil vermindert worden ist, so kann vom Beginn des auf
den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden
Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen ent-
sprechende Ermäßigung der Einkommensteuer bean-
sprucht werden. Im übrigen tritt innerhalb des Steuer-
jahres eine Veränderung in den Steuerrollen nur ein,
' Bei der Veranlagung zur Gemeinde-Einkommen-
steuer kann dieser Prozentsatz dagegen mit herangezogen
werden.
. Diese Vergünstigung gilt auch für die Gemeinde-
Einkommensteuer.