138 B. Verwaltungsrecht.
Die Gemeindebehörden haben von Amts wegen
über die Besitz-, Vermögens- und sonstigen Einkommens-
verhältnisse der Steuerpflichtigen ihres Bezirks möglichst
vollständige Nachrichten einzuziehen und alle Merkmale
zu sammeln, die ein Urteil über die Besteuerung be-
gründen. Um hierbei für die höheren Einkommen weitere
Anhaltspunkte zu bekommen, werden alle Steuerpflich-
tigen, die bereits mit einem Einkommen von mehr als
2100 M. jährlich zur Einkommensteuer veranlagt sind,
durch öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde-
behörde zur Abgabe einer Steuererklärung auf-
gefordert!. Andere Steuerpflichtige sind ebenfalls dazu
verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung
des Vorsitzenden der Veranlagungskommission persönlich
an sie ergeht. Die Steuererklärung ist innerhalb der
regelmäßig auf 14 Tage zu bemessenden Frist nach be-
stimmten, kostenlos von der Gemeindebehörde zu ver-
abfolgenden Neudrucken in der Stadt Braunschweig beim
Stadtmagisrat, im übrigen Herzogtum bei der Kreis-
direktion schriftlich oder zu Protokoll unter der Ver-
sicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht sind. Aktiengesellschaften usw.
sind außerdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und
Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse
der Generalversammlungen einzureichen. Für Personen,
die unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormund-
schaft stehen, sowie für Aktiengesellschaften, Konsum-
vereine usw. sind die Steuererklärungen von ihren Ver-
tretern, für Ehefrauen, sofern sie nicht selbständig zu
veranlagen sind, von ihren Ehemännern abzugeben. Für
abwesende oder sonst verhinderte Personen können Be-
vollmächtigte bestellt werden. Die ruhende Erbschaft
wird vom Testamentsvollstrecker oder in dessen Ermange-
lung von dem gerichtlich bestellten Pfleger vertreten.
scheidung aber auch dem ordentlichen Gericht überlassen
kann.
ı Es ist vorgeschrieben, daß in jedem Jahre den mit
mehr als 2100 M. Einkommen Veranlagten ein neuer Vor-
druck für die Steuererklärung zugestellt werden soll, um
die Ausfüllung zu erleichtern. Auch wenn diese Zu-
stellung unterblieben ist, besteht gleichwohl für die ge-
nannten Steuerpflichtigen die Erklärungspflicht.