140 B. Verwaltungsrecht.
die Einkommensnachweisung einzutragen und den ge-
setzlich zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen In
der Stadt Braunschweig liegt, da eine Voreinschätzung
nicht stattfindet, die Veranlagung aller Steuerpflichtigen
mit nicht mehr als 2100 M. Einkommen der Veranlagungs-
kommission ob. Bei der Prüfung der Steuererklärungen
kann die Veranlagungskommission oder deren Vor-
sitzender die Angaben der Steuerpflichtigen unter Mit-
teilung der Gründe und mit der Aufforderung bean-
standen’, sich binnen einer Frist von 2 Wochen, die
vom Vorsitzenden im Bedarfsfalle auf 4 Wochen ver-
längert werden kann, über die Beanstandungsgründe
oder über bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären.
Wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die
Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung
durch deren Erläuterung oder Ergänzung nicht gehoben
werden, so ist die Veranlagungskommission befugt,
etwaige zur Feststellung des Tatbestandes nötige Er-
hebungen zu veranlassen. Bleiben gleichwohl Zweifel
bestehen, so ist sie bei Schätzung des Einkommens an
die Angaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden. Sie
setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuer-
satz fest.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das
Ergebnis der Veranlagung aller Steuerpflichtigen, auch
der mit nicht mehr als 2100 M., dem Steuerkollegium
mitzuteilen, das nach Prüfung des Ergebnisses an jede
Gemeindebehörde eine Steuerrolle versendet, die das ver-
anlagte Einkommen der einzelnen Steuerpflichtigen und
die davon zu entrichtende Steuer nachweist. Die Ge-
meindebehörde hat nach der Steuerrolle jedem Steuer-
pflichtigen die Veranlagung mit dem Steuerbetrage durch
eine zugleich über das Rechtsmittel der Berufung be-
lehrende Zuschrift mitzuteilen.
Sowohl dem Steuerpflichtigen wie dem Vorsitzenden
der Veranlagungskommission steht gegen das Ergebnis
der Veranlagung das Rechtsmittel der Berufung an
die Berufungskommission zu. Diese ist binnen einer
Ausschlußfrist von vier Wochen bei dem Steuer-
1 Es verstößt Begen das Gesetz, sich über die An-
gaben der Steuererklärung ohne weiteres hinwegzusetzen
und das Einkonımen frei zu schätzen.