Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

140 B. Verwaltungsrecht. 
die Einkommensnachweisung einzutragen und den ge- 
setzlich zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen In 
der Stadt Braunschweig liegt, da eine Voreinschätzung 
nicht stattfindet, die Veranlagung aller Steuerpflichtigen 
mit nicht mehr als 2100 M. Einkommen der Veranlagungs- 
kommission ob. Bei der Prüfung der Steuererklärungen 
kann die Veranlagungskommission oder deren Vor- 
sitzender die Angaben der Steuerpflichtigen unter Mit- 
teilung der Gründe und mit der Aufforderung bean- 
standen’, sich binnen einer Frist von 2 Wochen, die 
vom Vorsitzenden im Bedarfsfalle auf 4 Wochen ver- 
längert werden kann, über die Beanstandungsgründe 
oder über bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. 
Wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die 
Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung 
durch deren Erläuterung oder Ergänzung nicht gehoben 
werden, so ist die Veranlagungskommission befugt, 
etwaige zur Feststellung des Tatbestandes nötige Er- 
hebungen zu veranlassen. Bleiben gleichwohl Zweifel 
bestehen, so ist sie bei Schätzung des Einkommens an 
die Angaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden. Sie 
setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuer- 
satz fest. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das 
Ergebnis der Veranlagung aller Steuerpflichtigen, auch 
der mit nicht mehr als 2100 M., dem Steuerkollegium 
mitzuteilen, das nach Prüfung des Ergebnisses an jede 
Gemeindebehörde eine Steuerrolle versendet, die das ver- 
anlagte Einkommen der einzelnen Steuerpflichtigen und 
die davon zu entrichtende Steuer nachweist. Die Ge- 
meindebehörde hat nach der Steuerrolle jedem Steuer- 
pflichtigen die Veranlagung mit dem Steuerbetrage durch 
eine zugleich über das Rechtsmittel der Berufung be- 
lehrende Zuschrift mitzuteilen. 
Sowohl dem Steuerpflichtigen wie dem Vorsitzenden 
der Veranlagungskommission steht gegen das Ergebnis 
der Veranlagung das Rechtsmittel der Berufung an 
die Berufungskommission zu. Diese ist binnen einer 
Ausschlußfrist von vier Wochen bei dem Steuer- 
  
1 Es verstößt Begen das Gesetz, sich über die An- 
gaben der Steuererklärung ohne weiteres hinwegzusetzen 
und das Einkonımen frei zu schätzen.
	        
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