Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 141 
kollegium einzulegen, wobei für den Steuerpflichtigen 
die Zustellung des Steuerausschreibens maßgebend ist. 
Die Berufungskommission besteht unter einem vom Staats- 
mninisterium aus den Mitgliedern des Steuerkollegiums 
ernannten Vorsitzenden aus 8 von der Landesversamm- 
lung oder von deren Ausschuss auf 6 Jahre gewählten 
und 3 vom Staatsministerium ernannten Mitgliedern. Sie 
und ihr Vorsitzender haben dieselben Hilfsmittel für die 
Aufklärung des Sachverhalts wie die Veranlagungskom- 
missionen. Auch kann von ihnen die eidliche Bekräf- 
tigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen 
Zeugen oder Sachverständigen vor dem zuständigen 
Amtsgerichte gefordert werden; dagegen hat man mit 
Recht davon abgesehen, eine eidliche Bekräftigung der 
Steuererklärung oder der sonstigen Angaben von den 
Steuerpflichtigen zuzulassen. 
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission, 
die schriftlich zuzustellen ist, steht innerhalb vierwöchiger 
Frist dem Steuerpflichtigen wie dem Vorsitzenden der 
Berufungskommission die schriftliche Beschwerde an 
den Verwaltungsgerichtshof zu. Sie kann nur dar- 
auf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung 
auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwen- 
dung des bestehenden Rechts beruhe, oder daß das Ver- 
fahren an wesentlichen Mängeln leide; der Anfechtungs- 
grund ist in der Beschwerde näher anzugeben. Nachdem 
dem Gegner Kenntnis davon und Gelegenheit zu schrift- 
licher Beantwortung gegeben ist, erläßt der Verwaltungs- 
gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung (regelmäßig ohne 
vorherige mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen) 
seine Entscheidung, wobei er an die geltend gemachten 
Beschwerdegründe nicht gebunden ist. Im übrigen gelten 
fast durchweg die allgemeinen Vorschriften über das 
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. 8. 71 ff.), 
es findet aber die Erhebung einer Pauschgebühr auch bei 
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung statt, und 
es besteht kein Anspruch auf Ersatz der 
Anwaltsgebühren. 
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts ruht 
in der Hand des Staatsministeriums, Abteilung der 
Finanzen, nach dessen Anweisung das Steuerkollegium 
die nötigen Geschäfte wahrzunehmen und Verfügungen 
zu erlassen hat. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten
	        
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