Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 141
kollegium einzulegen, wobei für den Steuerpflichtigen
die Zustellung des Steuerausschreibens maßgebend ist.
Die Berufungskommission besteht unter einem vom Staats-
mninisterium aus den Mitgliedern des Steuerkollegiums
ernannten Vorsitzenden aus 8 von der Landesversamm-
lung oder von deren Ausschuss auf 6 Jahre gewählten
und 3 vom Staatsministerium ernannten Mitgliedern. Sie
und ihr Vorsitzender haben dieselben Hilfsmittel für die
Aufklärung des Sachverhalts wie die Veranlagungskom-
missionen. Auch kann von ihnen die eidliche Bekräf-
tigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen
Zeugen oder Sachverständigen vor dem zuständigen
Amtsgerichte gefordert werden; dagegen hat man mit
Recht davon abgesehen, eine eidliche Bekräftigung der
Steuererklärung oder der sonstigen Angaben von den
Steuerpflichtigen zuzulassen.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission,
die schriftlich zuzustellen ist, steht innerhalb vierwöchiger
Frist dem Steuerpflichtigen wie dem Vorsitzenden der
Berufungskommission die schriftliche Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof zu. Sie kann nur dar-
auf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung
auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwen-
dung des bestehenden Rechts beruhe, oder daß das Ver-
fahren an wesentlichen Mängeln leide; der Anfechtungs-
grund ist in der Beschwerde näher anzugeben. Nachdem
dem Gegner Kenntnis davon und Gelegenheit zu schrift-
licher Beantwortung gegeben ist, erläßt der Verwaltungs-
gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung (regelmäßig ohne
vorherige mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen)
seine Entscheidung, wobei er an die geltend gemachten
Beschwerdegründe nicht gebunden ist. Im übrigen gelten
fast durchweg die allgemeinen Vorschriften über das
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. 8. 71 ff.),
es findet aber die Erhebung einer Pauschgebühr auch bei
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung statt, und
es besteht kein Anspruch auf Ersatz der
Anwaltsgebühren.
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts ruht
in der Hand des Staatsministeriums, Abteilung der
Finanzen, nach dessen Anweisung das Steuerkollegium
die nötigen Geschäfte wahrzunehmen und Verfügungen
zu erlassen hat. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten