Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 143
mögen in entsprechendem Verhältnis auch das Vermögen
aller Personen, deren Einkommen bei der Steuerveran-
lagung des Haushaltungsvorstandes dessen Einkommen
hinzugerechnet ist.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben,
die geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
werden mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Ver-
kürzung, die dem Staate gegenüber stattgefunden hat
oder stattfinden sollte, mindestens aber mit Geldstrafe
von 100 M. bestraft. An die Stelle tritt eine Geldstrafe
von 20—100 M., wenn aus den Umständen zu entnehmen
ist, daß die unrichtigen oder unvollständigen Angaben,
zu denen auch die Verschweigung steuerpflichtigen Ein-
kommens gehört, zwar wissentlich, aber nicht in der Ab-
sicht der Steuerhinterziehung erfolgt sind. Wer seine An-
gaben, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Unter-
suchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt
oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm
gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei. Die Einziehung
der hinterzogenen Steuer geschieht neben und unabhängig
von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der
Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die Erben
über, aber nur in Höhe ihres Erbanteils und mit fünf-
jähriger Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt in allen
Fällen mit Ablauf des Steuerjahres, in dem die Hinter-
ziehung begangen wurde. Die Festsetzung der Nach-
steuer steht dem Steuerkollegium zu.
Verletzung des Dienstgeheimnisses der Kommissions-
mitglieder, Staats- und Gemeindebeamten wird mit Geld-
strafe bis 1500 M. oder Gefängnis bis zu drei Monaten
bestraft.
Die Kosten der Steuerveranlagung und -erhebung
fallen, soweit nicht die Gemeinden mit der Erledigung
betraut sind, der Staatskasse zur Last, die auch den Mit-
gliedern der Berufungs-, Veranlagungs- und Vorein-
schätzungskommission Tagegelder, Reisekosten u. dgl.
zahlt. Die Gemeinden erhalten als Vergütung für die bei
der Veranlagung und Erhebung ihnen übertragenen Ge-
schäfte 4 °% der eingegangenen Steuer.
2. Die seit dem 1. April 1899 eingeführte Ergän-
zungssteuer ist eine Vermögensbesteuerung. Ihr unter-
liegen die im Herzogtum wohnenden oder sich aufhalten-
den natürlichen Personen nach dem Gesamtwerte ihres