Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 145 
Die Veranlagung erfolgt, ohne daß eine Vorein- 
schätzungskommission tätig wird, unter Mitwirkung eines 
Schätzungsausschusses, dem ein Teil der Mitglieder der 
Veranlagungskommission und deren Vorsitzender an- 
gehören. Die Steuerpflichtigen sind berechtigt (nicht 
verpflichtet), zur Vorbereitung der Veranlagung der 
Kreisdirektion (in Braunschweig dem Stadtmagistrat) ihr 
steuerbaresV ermögen anzugeben oder die für die Schätzung 
des Vermögens nötigen tatsächlichen Angaben zu machen 
(„Vermögensanzeige“); diese Angaben sind, wenn sie er- 
folgen, unter der Versicherung zu erstatten, daß sie nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die Ver- 
anlagungskommission unterwirft, nachdem ihr Vorsitzen- 
der in die Nachweisung der Steuerpflichtigen (Steuerliste) 
das nach seinem Ermessen für jeden zutreffende Ver- 
mögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandteilen, 
eingetragen, den Steuersatz vorgeschlagen und die Ver- 
handlungen mit den Vermögensanzeigen und dem Gut- 
achten des Schätzungsausschusses ihr vorgelegt hat, 
jeden Einzelfall einer genauen Prüfung und setzt, nach- 
dem über etwaige Beanstandungen Aufklärung vom 
Steuerpflichtigen gefordert ist, den nach ihrem Ermessen 
zutreffenden Steuersatz auf Grund der stattgehabten Er- 
mittelungen fest. Das Ergebnis teilt der Vorsitzende 
dem Steuerkollegium mit, das die Aufstellung und Über- 
sendung der Steuerrollen an die Gemeindebehörden be- 
sorgt. Die Ergänzungs- ist mit der Einkommensteuerrolle 
zu verbinden. Die Zustellung an die Steuerpflichtigen 
und der Rechtsmittelgang sind wie bei der Staatsein- 
kommensteuer. 
Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für 
einen Zeitraum von vier Steuerjahren (1902—6, 1906—10, 
1910-14 usw.). Tritt im Laufe eines Steuerjahres eine 
Vermehrung infolge Erbschaft oder Fideikommißanfalles, 
Teilungs- oder Überlassungsvertrages zwischen Eltern 
und Kindern, Schenkung oder Verheiratung ein, so 18t 
der Erwerber entsprechend der Vermögensvermehrung 
anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen. Wenn 
nachgewiesen wird, daß im Laufe eines Steuerjahres 
durch Wegfall eines Vermögensteils der Gesamtwert des 
steuerbaren Vermögens eines Pflichtigen um mehr als 
den vierten Teil vermindert ist, oder daß der wegfallende 
Frankenborg, Braunschweig. 10
	        
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