Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 145
Die Veranlagung erfolgt, ohne daß eine Vorein-
schätzungskommission tätig wird, unter Mitwirkung eines
Schätzungsausschusses, dem ein Teil der Mitglieder der
Veranlagungskommission und deren Vorsitzender an-
gehören. Die Steuerpflichtigen sind berechtigt (nicht
verpflichtet), zur Vorbereitung der Veranlagung der
Kreisdirektion (in Braunschweig dem Stadtmagistrat) ihr
steuerbaresV ermögen anzugeben oder die für die Schätzung
des Vermögens nötigen tatsächlichen Angaben zu machen
(„Vermögensanzeige“); diese Angaben sind, wenn sie er-
folgen, unter der Versicherung zu erstatten, daß sie nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die Ver-
anlagungskommission unterwirft, nachdem ihr Vorsitzen-
der in die Nachweisung der Steuerpflichtigen (Steuerliste)
das nach seinem Ermessen für jeden zutreffende Ver-
mögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandteilen,
eingetragen, den Steuersatz vorgeschlagen und die Ver-
handlungen mit den Vermögensanzeigen und dem Gut-
achten des Schätzungsausschusses ihr vorgelegt hat,
jeden Einzelfall einer genauen Prüfung und setzt, nach-
dem über etwaige Beanstandungen Aufklärung vom
Steuerpflichtigen gefordert ist, den nach ihrem Ermessen
zutreffenden Steuersatz auf Grund der stattgehabten Er-
mittelungen fest. Das Ergebnis teilt der Vorsitzende
dem Steuerkollegium mit, das die Aufstellung und Über-
sendung der Steuerrollen an die Gemeindebehörden be-
sorgt. Die Ergänzungs- ist mit der Einkommensteuerrolle
zu verbinden. Die Zustellung an die Steuerpflichtigen
und der Rechtsmittelgang sind wie bei der Staatsein-
kommensteuer.
Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für
einen Zeitraum von vier Steuerjahren (1902—6, 1906—10,
1910-14 usw.). Tritt im Laufe eines Steuerjahres eine
Vermehrung infolge Erbschaft oder Fideikommißanfalles,
Teilungs- oder Überlassungsvertrages zwischen Eltern
und Kindern, Schenkung oder Verheiratung ein, so 18t
der Erwerber entsprechend der Vermögensvermehrung
anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen. Wenn
nachgewiesen wird, daß im Laufe eines Steuerjahres
durch Wegfall eines Vermögensteils der Gesamtwert des
steuerbaren Vermögens eines Pflichtigen um mehr als
den vierten Teil vermindert ist, oder daß der wegfallende
Frankenborg, Braunschweig. 10