Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

146 B. Verwaltungsrecht. 
Teil anderweit zur Ergänzungssteuer herangezogen wird, 
so kann die entsprechende Ermäßigung der Steuer be- 
ansprucht werden. Diese Veränderungen treten mit dem 
Beginn des auf den Zuwachs oder Wegfall folgenden 
Monats in Kraft. Im übrigen begründet die ım Laufe 
des Veranlagungszeitraums eintretende Vermehrung oder 
Verminderung des Vermögens keine Verschiebung der 
Steuer. Über die Veränderungen sowie über Zugang 
und Abgang entscheidet das Steuerkollegium, gegen 
dessen Verfügung in denselben Fällen wie bei der Ein- 
kommensteuer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 
und an das Staatsministerium gegeben ist. 
Die Erhebung der Steuer erfolgt gleichzeitig mit der 
Staatseinkommensteuer. 
3. Die Staatsgrundsteuer ist an die Stelle der 
früher in den verschiedenen Landesteilen erhobenen, 
sehr mannigfaltigen „Kontributionen“, Schatz- und Tax- 
abgaben getreten. Sie soll in allen Teilen des Herzog- 
tums gleichmäßig und allgemein nach dem Reinertrage 
der ihr unterworfenen Grundstücke erhoben werden. Als 
steuerpflichtig gelten: Wiesen, Ackerland, Gärten, Anger, 
ablaßbare Teiche, Forsten und Wohnhäuser! sowie 
Weide- und Holzberechtigungen. 
Befreit von der Staatsgrundsteuer sind die Staats- 
und Kammergüter, die Schlösser, Gebäude und Gärten 
des Landesfürsten, die zum vereinigten Kloster- und Stu- 
dienfonds gehörigen Grundstücke sowie die Besitzungen 
der Kirchen, Pfarren, Pfarrwitwentümer, Schulen und 
milden Stiftungen, soweit ihre Befreiung vor 1859 schon 
stattfand. 
Der Reinertrag der der Grundsteuer unterliegenden 
Gegenstände wird nach bestimmten, für die einzelnen 
Grundstücksarten verschiedenen Regeln ermittelt; danach 
wird ein Steuerkapital in Geld festgesetzt, und es wird 
ein gleichmäßiger Prozentsatz hiervon als Grundsteuer 
erhoben. 
Der Mietwert der Wohnhäuser in den Städten 
und Flecken soll alle zehn Jahre von neuem abgeschätzt 
  
1 Fabrik- und ähnliche weder ganz noch teilweise zu 
Wohnzwecken dienende Gebäude sind nicht der Staats-, 
wohl aber vielfach der Gemeinde-Grundsteuer unter- 
worfen.
	        
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