146 B. Verwaltungsrecht.
Teil anderweit zur Ergänzungssteuer herangezogen wird,
so kann die entsprechende Ermäßigung der Steuer be-
ansprucht werden. Diese Veränderungen treten mit dem
Beginn des auf den Zuwachs oder Wegfall folgenden
Monats in Kraft. Im übrigen begründet die ım Laufe
des Veranlagungszeitraums eintretende Vermehrung oder
Verminderung des Vermögens keine Verschiebung der
Steuer. Über die Veränderungen sowie über Zugang
und Abgang entscheidet das Steuerkollegium, gegen
dessen Verfügung in denselben Fällen wie bei der Ein-
kommensteuer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
und an das Staatsministerium gegeben ist.
Die Erhebung der Steuer erfolgt gleichzeitig mit der
Staatseinkommensteuer.
3. Die Staatsgrundsteuer ist an die Stelle der
früher in den verschiedenen Landesteilen erhobenen,
sehr mannigfaltigen „Kontributionen“, Schatz- und Tax-
abgaben getreten. Sie soll in allen Teilen des Herzog-
tums gleichmäßig und allgemein nach dem Reinertrage
der ihr unterworfenen Grundstücke erhoben werden. Als
steuerpflichtig gelten: Wiesen, Ackerland, Gärten, Anger,
ablaßbare Teiche, Forsten und Wohnhäuser! sowie
Weide- und Holzberechtigungen.
Befreit von der Staatsgrundsteuer sind die Staats-
und Kammergüter, die Schlösser, Gebäude und Gärten
des Landesfürsten, die zum vereinigten Kloster- und Stu-
dienfonds gehörigen Grundstücke sowie die Besitzungen
der Kirchen, Pfarren, Pfarrwitwentümer, Schulen und
milden Stiftungen, soweit ihre Befreiung vor 1859 schon
stattfand.
Der Reinertrag der der Grundsteuer unterliegenden
Gegenstände wird nach bestimmten, für die einzelnen
Grundstücksarten verschiedenen Regeln ermittelt; danach
wird ein Steuerkapital in Geld festgesetzt, und es wird
ein gleichmäßiger Prozentsatz hiervon als Grundsteuer
erhoben.
Der Mietwert der Wohnhäuser in den Städten
und Flecken soll alle zehn Jahre von neuem abgeschätzt
1 Fabrik- und ähnliche weder ganz noch teilweise zu
Wohnzwecken dienende Gebäude sind nicht der Staats-,
wohl aber vielfach der Gemeinde-Grundsteuer unter-
worfen.