Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

148 B. Verwaltungsrecht. 
Nutznießer mit Ausnahme der Leibpächter gleichstehen) 
ist zur Entrichtung verbunden, die Steuerwaltung ist je- 
doch befugt, sich zunächst an den jedesmaligen Besitzer 
zu halten. Bei verpachteten oder vermieteten Grund- 
stücken ist außer dem Eigentümer auch der Pächter oder 
Mieter verpflichtet, die rückständige Grundsteuer, deren 
Zwangseinziehung verfügt ist, auf Verlangen des Steuer- 
erhebers von dem fälligen Pacht- oder Mietgelde zu be- 
richtigen. Wer ein Grundstück erwirbt, ist von dem 
Monat an, der auf den Tag des Erwerbs folgt, zur Zah- 
lung der Grundsteuer verpflichtet; er haftet auch für die 
Rückstände, aber nicht über einen zweijährigen Zeitraum 
hinaus, und darf sich deshalb an den Vorbesitzer halten. 
4. Die Staatsgewerbesteuer' wird von In- und 
Ausländern, Einzelpersonen, Körperschaften und Gesell- 
schaften erhoben, die ein stehendes Gewerbe im Herzog- 
tum betreiben. Auch Zweigniederlassungen, Fabrikations-, 
Ein- und Verkaufsstätten auswärtiger Betriebe werden 
herangezogen. 
Der Steuer sind nicht unterworfen: Land- und 
Gartenbau, Viehzucht, Forstwirtschaft, Weinbau, Jagd, 
Fischerei, Sand-, Grand-, Ton-, Mergel-, Lehmgruben, 
Steinbrüche, wenn die gebrochenen Steine rauh verkauft 
werden, nutzbare Quellen u. dgl., ferner der Bergbau be- 
treffs der Gewinnung und Veräußerung der Rohprodukte, 
die freien Berufsarten (Staats-, Gemeinde-, Kirchen-, 
Schuldienst, Anwalts- und Notariats-, ärztliche Tätigkeit, 
der Beruf der Heilgehilfen und Hebammen, die Unter- 
haltung von Privat-Heilanstalten, Privatunterricht, Er- 
ziehungsanstalten, literarische Beschäftigungen aller Art, 
Ausübung Jer schönen Künste, wenn sie nicht handwerks- 
oder fabrikmäßig betrieben wird, die Beschäftigung der 
nur Konzerte gebenden Musiker, der Militärmusikkorps 
in Uniform, der Architekten, Ingenieure, Geometer, 
Fecht- und Tanzlehrer), sodann der Geschäftsbetrieb der 
nur auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungs- 
anstalten, das Taxatorengewerbe, Lotterieunternehmungen, 
der Gesindedienst und die gewöhnliche Lohnarbeit. 
  
I Gewerbesteuergesetz Nr. 14 vom 27. März 1893; vgl. 
Nr. 15 von demselben Tage, Nr. 54 vom 8. Sept. 1903, 
Nr. 24 vom 5. April 1906, Nr. 76 vom 20. Okt. 1906 und 
Nr. 21 vom 6. April 1908.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.