148 B. Verwaltungsrecht.
Nutznießer mit Ausnahme der Leibpächter gleichstehen)
ist zur Entrichtung verbunden, die Steuerwaltung ist je-
doch befugt, sich zunächst an den jedesmaligen Besitzer
zu halten. Bei verpachteten oder vermieteten Grund-
stücken ist außer dem Eigentümer auch der Pächter oder
Mieter verpflichtet, die rückständige Grundsteuer, deren
Zwangseinziehung verfügt ist, auf Verlangen des Steuer-
erhebers von dem fälligen Pacht- oder Mietgelde zu be-
richtigen. Wer ein Grundstück erwirbt, ist von dem
Monat an, der auf den Tag des Erwerbs folgt, zur Zah-
lung der Grundsteuer verpflichtet; er haftet auch für die
Rückstände, aber nicht über einen zweijährigen Zeitraum
hinaus, und darf sich deshalb an den Vorbesitzer halten.
4. Die Staatsgewerbesteuer' wird von In- und
Ausländern, Einzelpersonen, Körperschaften und Gesell-
schaften erhoben, die ein stehendes Gewerbe im Herzog-
tum betreiben. Auch Zweigniederlassungen, Fabrikations-,
Ein- und Verkaufsstätten auswärtiger Betriebe werden
herangezogen.
Der Steuer sind nicht unterworfen: Land- und
Gartenbau, Viehzucht, Forstwirtschaft, Weinbau, Jagd,
Fischerei, Sand-, Grand-, Ton-, Mergel-, Lehmgruben,
Steinbrüche, wenn die gebrochenen Steine rauh verkauft
werden, nutzbare Quellen u. dgl., ferner der Bergbau be-
treffs der Gewinnung und Veräußerung der Rohprodukte,
die freien Berufsarten (Staats-, Gemeinde-, Kirchen-,
Schuldienst, Anwalts- und Notariats-, ärztliche Tätigkeit,
der Beruf der Heilgehilfen und Hebammen, die Unter-
haltung von Privat-Heilanstalten, Privatunterricht, Er-
ziehungsanstalten, literarische Beschäftigungen aller Art,
Ausübung Jer schönen Künste, wenn sie nicht handwerks-
oder fabrikmäßig betrieben wird, die Beschäftigung der
nur Konzerte gebenden Musiker, der Militärmusikkorps
in Uniform, der Architekten, Ingenieure, Geometer,
Fecht- und Tanzlehrer), sodann der Geschäftsbetrieb der
nur auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungs-
anstalten, das Taxatorengewerbe, Lotterieunternehmungen,
der Gesindedienst und die gewöhnliche Lohnarbeit.
I Gewerbesteuergesetz Nr. 14 vom 27. März 1893; vgl.
Nr. 15 von demselben Tage, Nr. 54 vom 8. Sept. 1903,
Nr. 24 vom 5. April 1906, Nr. 76 vom 20. Okt. 1906 und
Nr. 21 vom 6. April 1908.