Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 149 
Während es sich bei der Aufzählung der vorstehen- 
den Erwerbszweige entweder um unselbständige Tätig- 
keit oder um Berufsarten handelt, die im allgemeinen 
nicht als gewerbliche Berufsarten angesehen werden, 
sind kraft ausdrücklicher Vorschrift von der Gewerbe- 
steuerentrichtung befreit: alle.auf Rechnung der herzog- 
lichen Hofhaltung und der Regierung, alle von öffent- 
lichen Armen- und Wohltätigkeitsanstalten betriebenen 
Gewerbe sowie die von Gemeinden betriebenen Einrich- 
tungen, soweit sie Gemeindezwecken dienen, z. B. Gas- 
anstalten, Wasserleitungsanstalten, auch rücksichtlich 
der entgeltlichen Lieferung von Gas und Wasser an 
Dritte im Gemeindebezirke, das Webergewerbe bei Aus- 
übung auf höchstens zwei Stühlen, die Ausübung des 
Gewerbes fremder, nicht im Herzogtum wohnhafter 
Lohnkutscher, Frachtfahrer und Schiffer, die Beschäf- 
tigung der Näherinnen, Stickerinnen, Putzmacherinnen, 
Wäscherinnen, Kochfrauen und ähnlichen Arbeiterinnen, 
falls sie weder Gehilfen noch Gehilfinnen noch einen 
offenen Laden haben, Gemeindebäcker, die Pächter des 
Gemeindebackhauses sind, sofern sie weder Weißbrot zum 
Verkaufe backen noch Roggenbrot nach auswärts ver- 
senden, endlich Vereine, eingetragene Genossenschaften 
und Körperschaften, die nur die eigenen Bedürfnisse 
ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen 
Gegenständen zu beschaffen bezwecken, wenn sie satzungs- 
mäßig und in Wirklichkeit ihren Verkehr auf ihre Mit- 
glieder beschränken und keinen Gewinn unter die Mit- 
glieder verteilen, auch eine Verteilung des aus dem Ge- 
winn angesammelten Vermögens unter die Mitglieder für 
den Fall des Konkurses auschließen Konsumvereine 
mit offenem Laden unterliegen jedoch durch- 
weg der Besteuerung. 
Die Steuerpflicht tritt mit dem Anfang des Monats 
ein, in dem der Steuerpflichtige sein Gewerbe begonnen 
hat, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Ge- 
werbe aufgegeben und bei der Gemeindebehörde abge- 
meldet ist. 
Das Steuerkollegium hat darüber zu entscheiden, ob 
eine Beschäftigung als ein steuerpflichtiges Gewerbe an- 
zusehen ist oder nicht, und welchem der im Steuertarif 
namhaft gemachten einzelnen Gewerbebetriebe die Be- 
schäftigung angehört. Gegen die Entscheidung über die
	        
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