Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

150 B. Verwaltungsrecht. 
Steuerpflicht ist Klage an den Verwaltungsgerichtshof 
gegeben, während Tarifbeschwerden an das Staatsmini- 
sterium zu richten sind (Frist vier Wochen). 
Alljährlich im November werden in jeder Gemeinde 
sämtliche darin vorhandenen Gewerbebetriebe in einem 
Verzeichnis aufgenommen, das als Grundtaxe für die im 
nächsten Rechnungsjahr zu erhebende Gewerbesteuer 
dient. . Da für eine große Anzahl nicht fabrikmäßiger, 
einfacherer Betriebe (besonders aus dem Handwerk und 
ähnlichen Berufsarten) die Zahl der beschäftigten Per- 
sonen oder der benutzten Hilfsmittel den Maßstab für 
die Steuerfestsetzung liefert, so ist bei den betreffenden 
Gewerbetreibenden die Durchschnittszahl der von ihnen 
in den letzten 12 Monaten benutzten Gehilfen, Tiere, 
Webstühle, Pressen oder Mahlgänge anzugeben. Bei 
den übrigen Gewerbetreibenden geschieht die Einschätzung 
in den Städten durch Ortsausschüsse von 5, 7 oder 9 
Mitgliedern, bei denen ein vom Magistrat ernanntes Mit- 
glied den Vorsitz führt. Für die Flecken und Land- 
gemeinden besorgt der Kreisausschuß die Einschätzung. 
Dabei ist der Umfang des Gewerbebetriebes, besonders 
der im letzten Jahre erzielte Umsatz des Anlage- und 
Betriebskapitals, die Art der Geschäftsführung, der Wert 
der Jahreserzeugung, die Größe des Personals und die 
Rücksicht auf die Veranlagung gleichartiger oder ähn- 
licher Betriebe maßgebend. 
Bis 1. Dezember wird diese Hauptbeschreibung der 
Gewerbetreibenden von den Gemeindebehörden dem 
Steuerkollegium eingereicht, das danach die Steuerrollen 
aufstellen läßt. Zur Herbeiführung einer möglichst gleich- 
mäßigen Besteuerung der nach dem Betriebsumfange zu 
veranlagenden Gewerbetreibenden ist eine Revisions- 
behörde gebildet, die aus einem vom Staatsministerium 
ernannten Mitgliede des Steuerkollegiums als Vorsitzen- 
den und aus 14 durch das Staatsministerium aus den 
Gewerbetreibenden der verschiedenen Landesteile für jedes 
Jahr zu berufenden Mitgliedern oder Stellvertretern be- 
steht. Gewisse Gruppen unterliegen der Beschlußfassung 
der Revisionsbehörde nur, soweit sie einen Steuersatz von 
24 M. und mehr! ergeben oder soweit das Steuerkollegium 
— {1 m 
! Der niedrigste Jahressteuersatz beträgt 2 M., der 
höchste 20000 M.
	        
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