152 B. Verwaltungsrecht.
Wenn ein Gewerbetreibender mehrere verschieden-
artige Gewerbe, aber ohne Teilnahme fremder Per-
sonen oder Gehilfen, betreibt, so hat er ausnahmsweise
nur von einem, und zwar von dem am höchsten zu be-
steuernden Gewerbe die Steuer zu entrichten.
Handwerker und andere Gewerbetreibende mit nicht
besonders umfangreichen Betrieben werden, wenn sie eine
mechanische Kraft (Wasser, Gas, Dampf, Elektrizität)
oder eine gleichzuachtende Kraft verwenden, nicht wie
Fabrikanten, sondern in der Weise besteuert, daß durch
die Gemeindebehörde schätzungsweise festgestellt wird,
wie groß dıe Zahl der durch die mechanische Kraft er-
setzten Gehilfen ist.
Alle Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihrer Ge-
meindebehörde und dem Steuerkollegium über alle Ver-
hältnisse, die zur richtigen Beschreibung und Ver-
anlagung der Gewerbesteuer geeignet erscheinen, genaue
Angaben auf Anfordern zu machen. Bei Weigerung ist
eine Strafe von 3-80 M. zu entrichten. Wer vor
Empfangnahme des über den Gewerbebetrieb von der
Gemeindebehörde auszustellenden Anmeldescheins oder
bei erlaubnispflichtigen Gewerben vor Frlangung der
Erlaubnis ein steuerpflichtiges Gewerbe betreibt oder un-
richtige Angaben über die Verhältnisse seines Gewerbe-
betriebes macht, wird wegen Steuerhinterziehung
mit einer Geldstrafe bis zu 300 M. belegt, wobei auf den
einjährigen Betrag der Gewerbesteuer, deren Kürzung in
Frage kam, Rücksicht zu nehmen ist; zuständig für die
Untersuchung und Bestrafung ist in diesem Falle das
ordentliche Gericht. Verjährung tritt mit Ablauf des auf
die Begehung oder Unterlassung der betreffenden Hand-
lung folgenden Kalenderjahres ein.
b) Indirekte Staatssteuern.
Von indirekten Staatssteuern sind die Erbschafts-
und die Stempelsteuer zu nennen.
m
17 Jahren mit, die in dem Gewerbebetriebe beschäftigt
sind (Werkführer, Buchführer, Aufseher, Verkäufer, Ar-
beiter usw... Nur die Ehefrau des Gewerbetreibenden
sowie derjenige Gehilfe, welcher bei Frauen und Minder-
jährigen die Stelle des Werk- oder Geschäftsführers ver-
tritt, bleibt außer Ansatz.