Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

152 B. Verwaltungsrecht. 
Wenn ein Gewerbetreibender mehrere verschieden- 
artige Gewerbe, aber ohne Teilnahme fremder Per- 
sonen oder Gehilfen, betreibt, so hat er ausnahmsweise 
nur von einem, und zwar von dem am höchsten zu be- 
steuernden Gewerbe die Steuer zu entrichten. 
Handwerker und andere Gewerbetreibende mit nicht 
besonders umfangreichen Betrieben werden, wenn sie eine 
mechanische Kraft (Wasser, Gas, Dampf, Elektrizität) 
oder eine gleichzuachtende Kraft verwenden, nicht wie 
Fabrikanten, sondern in der Weise besteuert, daß durch 
die Gemeindebehörde schätzungsweise festgestellt wird, 
wie groß dıe Zahl der durch die mechanische Kraft er- 
setzten Gehilfen ist. 
Alle Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihrer Ge- 
meindebehörde und dem Steuerkollegium über alle Ver- 
hältnisse, die zur richtigen Beschreibung und Ver- 
anlagung der Gewerbesteuer geeignet erscheinen, genaue 
Angaben auf Anfordern zu machen. Bei Weigerung ist 
eine Strafe von 3-80 M. zu entrichten. Wer vor 
Empfangnahme des über den Gewerbebetrieb von der 
Gemeindebehörde auszustellenden Anmeldescheins oder 
bei erlaubnispflichtigen Gewerben vor Frlangung der 
Erlaubnis ein steuerpflichtiges Gewerbe betreibt oder un- 
richtige Angaben über die Verhältnisse seines Gewerbe- 
betriebes macht, wird wegen Steuerhinterziehung 
mit einer Geldstrafe bis zu 300 M. belegt, wobei auf den 
einjährigen Betrag der Gewerbesteuer, deren Kürzung in 
Frage kam, Rücksicht zu nehmen ist; zuständig für die 
Untersuchung und Bestrafung ist in diesem Falle das 
ordentliche Gericht. Verjährung tritt mit Ablauf des auf 
die Begehung oder Unterlassung der betreffenden Hand- 
lung folgenden Kalenderjahres ein. 
b) Indirekte Staatssteuern. 
Von indirekten Staatssteuern sind die Erbschafts- 
und die Stempelsteuer zu nennen. 
m 
  
17 Jahren mit, die in dem Gewerbebetriebe beschäftigt 
sind (Werkführer, Buchführer, Aufseher, Verkäufer, Ar- 
beiter usw... Nur die Ehefrau des Gewerbetreibenden 
sowie derjenige Gehilfe, welcher bei Frauen und Minder- 
jährigen die Stelle des Werk- oder Geschäftsführers ver- 
tritt, bleibt außer Ansatz.
	        
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