Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 153 
l. Die Erbschaftssteuer, die früher ausschließ- 
lich landesrechtlich geregelt war!, beruht jetzt auf dem 
Reichsgesetze vom 3. Juni 1906. Ihre Verwaltung wird 
durch das Herzogliche Erbschaftssteueramt in Braun- 
schweig geführt, das der Zoll- und Steuerdirektion unter- 
steht. Von den Einnahmen verbleibt ein Dritteil dem 
braunschweigischen Staate, während zwei Dritteile in die 
Reichskasse fließen. 
2. Das Stempelsteuergesetz? unterwirft eine 
Anzahl bestimmter TIrkunden den in einem Tarif be- 
zeichneten Stempelabgaben. Stempelpflichtig sind Ur- 
kunden, die mit dem Namen oder der Firma des Aus- 
stellers unterzeichnet sind, soweit gesetzlich nichts Ab- 
weichendes bestimmt ist. Der Unterschrift des Aus- 
stellers steht die in seinem Auftrage erfolgte Unter- 
schrift mit seinem Namen oder seiner Firma oder die 
Wiedergabe der letzteren mit seinem Wissen oder Willen 
durch Stempelaufdruck, Steindruck oder irgendeine andere 
mechanische Herstellung oder die Unterzeichnung durch 
gerichtlich oder notariell beglaubigtes Handzeichen 
gleich. Wenn sich die Einigung über ein Geschäft aus 
einem Briefwechsel oder einem Austausch sonstiger 
schriftlicher Mitteilungen ergibt, so wird in der Regel 
ein Stempel hierfür nicht erhoben. Das Gesetz fügt aber 
die wichtige Ergänzung hinzu, daß die Stempelpflicht 
dann eintritt, wenn nach der Verkehrssıtte über 
das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Vertrag er- 
richtet zu werden pflegt, diese Errichtung indessen nicht 
stattgefunden hat und von den Beteiligten die Absicht 
gehegt wurde, durch den Briefwechsel oder den Aus- 
tausch der sonstigen schriftlichen Mitteilungen die Auf- 
nahme eines solchen Vertrages zu ersetzen. Auch die 
von In- oder Ausländern im Auslande errichteten Ur- 
kunden über Geschäfte, die im Inlande befindliche Gegen- 
stände betreffen oder im Inlande zu erfüllen sind, unter- 
liegen der Stempelsteuer; Inland im Sinne dieses (fesetzes 
ist das Herzogtum. 
  
ı Gesetz Nr. 38 vom 18. April 1876; vgl. Gesetz Nr. 26 
vom 10. Juni 189. 
: Nr. 50) ‘vom 26. Juni 1908, in Kraft seit dem 1. Ok- 
tober 1908.
	        
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