Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

10 A. Verfassungsrecht. 
Kammer- in die Hofstaatskasse gezahlt wird. Dazu 
kommt seit 1888 für die Dauer der Regent- 
schaft aus derselben Kasse eine Erhöhung der vor- 
stehenden Summe um 00000 M., so daß insgesamt 
die „Zivilliste* auf 1125322”/s M. jährlich festgesetzt 
ist. Ferner sind für den Bedarf der Hofhaltung die 
herzoglichen Schlösser, alle Hofgebäude, Gärten, An- 
lagen, Inventarstücke und Bezüge von Brennholz 
vorbehalten. 
b) Aus den Rechten des Landesfürsten ergeben sich 
ohne weiteres entsprechende Pflichten. Nach der N.L.O. 
sind besonders zu erwähnen: 
1. Der Landesfürst versichert in dem Patent, durch 
das er seinen Regierungsantritt verkündigt und die 
allgemeine Huldigung anordnet, bei seinem fürst- 
lichen Worte mit Hand und Siegel, daß er die 
Landesverfassung in allen ihren Bestimmungen be- 
obachten, aufrechterhalten und beschützen wolle!. 
2. Er setzt die Landesversammlung, sobald es die Um- 
stände zulassen, von den durch ihn geschlossenen 
Staatsverträgen in Kenntnis und beantragt bei ihr 
die zu deren Ausführung erforderlichen Mittel. 
8. Die unter der Unterschrift des Landesfürsten er- 
lassenen Verfügungen in Landesangelegenheiten sind, 
um den verfassungsmäßigen Gang der Staatsver- 
waltung und die dem Staatsministerium unter- 
geordneten Staatsbeamten wegen ihrer Verantwort- 
lichkeit zu sichern, nur dann vollziehbar, wenn sie 
mit der Gegenzeichnung (Kontrasignatur) eines stimm- 
führenden Mitgliedes des Staatsministeriums ver- 
sehen sind. 
4. Den von dem Landesfürsten unmittelbar ausgehenden 
Anstellungen von Staatsbeamten (vgl. S. 64) wird das 
Gutachten des Staatsministeriums vorausgehen, mit 
Ausnahme der Anstellung der stimmführenden Mit- 
glieder dieser Behörde. 
2. Die Thronfolge. 
Die Regierung wird in dem Herzoglichen Gesamthause 
Braunschweig-Lüneburg nach der Linienerbfolge und nach 
—— u 
! Über die Form dieser sog. „Reversalen“ vgl. $ 4 
N.L.O.