10 A. Verfassungsrecht.
Kammer- in die Hofstaatskasse gezahlt wird. Dazu
kommt seit 1888 für die Dauer der Regent-
schaft aus derselben Kasse eine Erhöhung der vor-
stehenden Summe um 00000 M., so daß insgesamt
die „Zivilliste* auf 1125322”/s M. jährlich festgesetzt
ist. Ferner sind für den Bedarf der Hofhaltung die
herzoglichen Schlösser, alle Hofgebäude, Gärten, An-
lagen, Inventarstücke und Bezüge von Brennholz
vorbehalten.
b) Aus den Rechten des Landesfürsten ergeben sich
ohne weiteres entsprechende Pflichten. Nach der N.L.O.
sind besonders zu erwähnen:
1. Der Landesfürst versichert in dem Patent, durch
das er seinen Regierungsantritt verkündigt und die
allgemeine Huldigung anordnet, bei seinem fürst-
lichen Worte mit Hand und Siegel, daß er die
Landesverfassung in allen ihren Bestimmungen be-
obachten, aufrechterhalten und beschützen wolle!.
2. Er setzt die Landesversammlung, sobald es die Um-
stände zulassen, von den durch ihn geschlossenen
Staatsverträgen in Kenntnis und beantragt bei ihr
die zu deren Ausführung erforderlichen Mittel.
8. Die unter der Unterschrift des Landesfürsten er-
lassenen Verfügungen in Landesangelegenheiten sind,
um den verfassungsmäßigen Gang der Staatsver-
waltung und die dem Staatsministerium unter-
geordneten Staatsbeamten wegen ihrer Verantwort-
lichkeit zu sichern, nur dann vollziehbar, wenn sie
mit der Gegenzeichnung (Kontrasignatur) eines stimm-
führenden Mitgliedes des Staatsministeriums ver-
sehen sind.
4. Den von dem Landesfürsten unmittelbar ausgehenden
Anstellungen von Staatsbeamten (vgl. S. 64) wird das
Gutachten des Staatsministeriums vorausgehen, mit
Ausnahme der Anstellung der stimmführenden Mit-
glieder dieser Behörde.
2. Die Thronfolge.
Die Regierung wird in dem Herzoglichen Gesamthause
Braunschweig-Lüneburg nach der Linienerbfolge und nach
—— u
! Über die Form dieser sog. „Reversalen“ vgl. $ 4
N.L.O.