Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 155 
mabgebend. Die Steuerpflichtigen sind zur Erteilung der 
nötigen Auskunft verpflichtet und können durch Ordnungs- 
strafen bis zu einem Gesamtbetrage von 60 M. dazu an- 
gehalten werden. 
Zur Zahlung der Stempelsteuer sind bei behördlichen 
Urkunden die Antragsteller, bei einseitigen Verpflich- 
tungen und Erklärungen die Aussteller, bei Verträgen 
alle Teilnehmer verpflichtet, mehrere als Gesamtschuldner. 
Für die Entrichtung haften vorbehaltlich des Rückgriffs 
gegen die eigentlich Verpflichteten die Beamten und 
Notare, welche die von ihnen aufgenommenen Urkunden 
vor erfolgter ausreichender Stempelverwendung aushän- 
digen oder es unterlassen, spätestens binnen zwei Wochen 
nach dem Tage der Ausstellung der Urkunden die 
Stempelverwendung herbeizuführen. Aktiengesellschaften 
u. dgl. haften für ihre Vorstände und Geschäftsführer, 
Auftraggeber und Versteigerer bei Auktionen neben- 
cinander, ferner alle Inhaber oder Vorzeiger der Ur- 
kunden, die ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande 
haben. 
Die Entrichtung erfolgt durch Niederschrift auf 
Stempelpapier, durch Verwendung von Stempelmarken 
auf den betreffenden Schriftstücken, Einreichung der 
stempelpflichtigen Urkunde oder einer gleichstehenden 
Anzeige und Geldeinzahlung bei der zuständigen Amts- 
stelle. Für Pacht- und Mietverträge ist eine besondere 
Erleichterung dadurch geschaffen, daß bis zum Ablauf 
des Januar des nächstfolgenden Jahres ein Verzeichnis 
der Verträge bei der Steuerbehörde eingereicht und die 
Steuerentrichtung daraufhin bewirkt werden darf. 
Mit der näheren Aufsicht über die Beobachtung des 
Gesetzes ist ein Kontrollbeamter beauftragt und mit be- 
sonderer Anweisung versehen. Seine Aufgaben sind bei 
den Gerichten und Gerichtsvollziehern dem gerichtlichen 
Rechnungsrevisor übertragen. Diesen Beamten ı1st von 
den Beteiligten Auskunft und Akteneinsicht zu gestatten. 
Gegen die Verfügung der Steuerbehörde über die 
Entrichtung oder Erstattung der Stempelsteuer findet 
zunächst Beschwerde (oder Vorstellung) bei der Zoll- und 
Steuerdirektion binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe 
statt. Gegen die darauf folgende Entscheidung ist nicht 
Klage beim Verwaltungsgerichtshof, sondern der Rechts- 
weg zulässig. Die Klage ist binnen sechs Monaten seit
	        
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