Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

156 B. Verwaltungsrecht. 
Zustellung der Entscheidung bei dem ordentlichen Ge- 
richte zu erheben und gegen die Zoll- und Steuerdirek- 
tion zu richten. 
Die Stempelsteuer verjährt wie alle aus Rechts- 
verhältnissen des öffentlichen Rechts entstandenen An- 
sprüche auf Zahlung von Abgaben, Gebühren und Bei- 
trägen oder von Kosten in vier Jahren, wobei die Ver- 
jährung mit dem Ablauf desSteuerjahresbeginnt!. Dasselbe 
gilt von den Ansprüchen auf Rückzahlung zu Unrecht 
erhobener Abgaben und Kosten dieser Art. 
c) Gemeindesteuern und -abgaben. 
Auf die Gemeindesteuern und -abgaben kann 
hier nur ganz allgemein eingegangen werden‘. Die 
darüber erlassenen Vorschriften der Städteordnung sind 
in sehr wesentlichen Punkten ergänzt und berichtigt 
durch das Gemeindeabgabengesetz*, nach dem die Ge- 
meinden zwar zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürf- 
nisse Gebühren und Beiträge, indirekte und direkte 
Steuern erheben, aber von dieser Befugnis nur in dem 
gesetzlichen Rahmen und betreffs der Steuern nur inso- 
weit Gebrauch machen dürfen, als die sonstigen Ein- 
nahmen, insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus 
Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von den Kreis- 
kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln, 
zur Deckung ihrer Ausgaben nicht genügen. 
Unabhängig von der Bedarfsfrage sind indessen 
einige durch besondere Rücksichten gebotene Luxus- und 
ähnliche Steuern (Lustbarkeits-, Hunde-, Bauplatzsteuern) 
sowie die Heranziehung von Personen und Gesellschaften, 
die durch ihren Betrieb die Gemeinde erheblich belasten, 
zu außerordentlichen Gemeindesteuern zu behandeln. 
  
ı SS 16, 17 des Ausführungsges. zum Bürgerl. Ges.- 
Buch Nr. 36 v. 12. Juni 1899. 
* Betreffs der Kreisabgaben und Wegebausteuern 
vgl. S. 54 und 120 ff. In die Kreiskommunalkassen fließen 
besondere Abgaben, die in Höhe von !/ ®o bei Grund- 
stücksverkäufen vom Werte des Grundstücks, bei ge- 
richtlich hinterlegten Testamenten vom Nachlaßwerte 
erhoben werden; vgl. Ges. Nr. 39 vom 28. Juni 1879. 
®” Nr. 12 vom 11. März 1899.
	        
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