156 B. Verwaltungsrecht.
Zustellung der Entscheidung bei dem ordentlichen Ge-
richte zu erheben und gegen die Zoll- und Steuerdirek-
tion zu richten.
Die Stempelsteuer verjährt wie alle aus Rechts-
verhältnissen des öffentlichen Rechts entstandenen An-
sprüche auf Zahlung von Abgaben, Gebühren und Bei-
trägen oder von Kosten in vier Jahren, wobei die Ver-
jährung mit dem Ablauf desSteuerjahresbeginnt!. Dasselbe
gilt von den Ansprüchen auf Rückzahlung zu Unrecht
erhobener Abgaben und Kosten dieser Art.
c) Gemeindesteuern und -abgaben.
Auf die Gemeindesteuern und -abgaben kann
hier nur ganz allgemein eingegangen werden‘. Die
darüber erlassenen Vorschriften der Städteordnung sind
in sehr wesentlichen Punkten ergänzt und berichtigt
durch das Gemeindeabgabengesetz*, nach dem die Ge-
meinden zwar zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürf-
nisse Gebühren und Beiträge, indirekte und direkte
Steuern erheben, aber von dieser Befugnis nur in dem
gesetzlichen Rahmen und betreffs der Steuern nur inso-
weit Gebrauch machen dürfen, als die sonstigen Ein-
nahmen, insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus
Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von den Kreis-
kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln,
zur Deckung ihrer Ausgaben nicht genügen.
Unabhängig von der Bedarfsfrage sind indessen
einige durch besondere Rücksichten gebotene Luxus- und
ähnliche Steuern (Lustbarkeits-, Hunde-, Bauplatzsteuern)
sowie die Heranziehung von Personen und Gesellschaften,
die durch ihren Betrieb die Gemeinde erheblich belasten,
zu außerordentlichen Gemeindesteuern zu behandeln.
ı SS 16, 17 des Ausführungsges. zum Bürgerl. Ges.-
Buch Nr. 36 v. 12. Juni 1899.
* Betreffs der Kreisabgaben und Wegebausteuern
vgl. S. 54 und 120 ff. In die Kreiskommunalkassen fließen
besondere Abgaben, die in Höhe von !/ ®o bei Grund-
stücksverkäufen vom Werte des Grundstücks, bei ge-
richtlich hinterlegten Testamenten vom Nachlaßwerte
erhoben werden; vgl. Ges. Nr. 39 vom 28. Juni 1879.
®” Nr. 12 vom 11. März 1899.