Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 157
Um den Bedarf an direkten Steuern festzustelien, ist
zunächst das gesamte Aufkommen an indirekten Steuern
anschlagsmäßig zu ermitteln und von dem durch Steuern
überhaupt zu deckenden Betrage abzuziehen. Nur der
Restbedarf darf durch direkte Steuern aufgebracht werden.
Noch ehe die Reichszollgesetzgebung die künftige
Erhebung von Mahl- und Schlachtsteuern den Städten
verbot, hat das Landesgesetz ($ 13) bestimmt, daß Steuern
auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Back-
werk, Kartoffeln und Brennstoffen aller Art nicht ein-
geführt werden dürfen, während die Erhebung einer
(kaum praktisch gewordenen) Wildpret- und Geflügel-
steuer zugelassen wurde. Die Besteuerung von Lustbar-
keiten, einschließlich musikalischer und deklamatorischer
Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender
Künstler ist gestattet; doch kommt, um Doppelbesteue-
rung zu vermeiden, bei Tanzmusiksteuern alsdann die
gesetzlich allgemein vorgeschriebene, an die Gemeinden
nach Abzug der Überwachungskosten u. dgl. fließende
Abgabe von Tanzmusiken! in Wegfall. Hundesteuern
sind erlaubt. Im übrigen sind die Gemeinden zur Er-
hebung indirekter Steuern innerhalb der durch die
Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. Die Ein-
führung neuer und die Veränderung bestehender in-
direkter Gemeindesteuern kann nur durch Statut er-
folgen.
Obgleich die Gemeinden, um den steigenden Anforde-
rungen gerecht zu werden, in neuester Zeit immer mehr
sich bemüht haben, auch durch indirekte Steuern einen
wesentlichen Teil ihres Bedarfs aufzubringen, bilden doch
die direkten Gemeindesteuern nach wie vor ihren
Hauptrückhalt. Sie dürfen nur vom Grundbesitz und
Gewerbebetrieb („Realsteuern“) und vom Einkommen der
Steuerpflichtigen („Einkommensteuer“) erhoben werden,
während die Einführung von Miets- und Wohnungs-
steuern nicht gestattet ist. Die Einführung neuer und
die Veränderung bestehender direkter Gemeindesteuern,
die nicht in Prozenten der vom Staate veranlagten
Steuern erhoben werden, kann nur durch Statut erfolgen.
Tatsächlich hat eine große Anzahl von Gemeinden sich
damit begnügt, durch Zuschläge zu der staatlichen
I Gesetz Nr. 26 vom 31. Mai 1882,