Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

158 B. Verwaltungsrecht. 
Grund-, Gewerbe- und Einkommensteuer ihre Kassen zu 
füllen. Dies Verfahren ist dadurch gefördert, dab das 
Gesetz sie zwingt, zur Deckung ihres Bedarfes an direkten 
Steuern, so oft sie einen der Einheit der Staatseinkommen- 
steuer entsprechenden Zuschlag zu dieser einfordern, 
gleichzeitig 3,5 0/o des gemeindesteuerpflichtigen Grund- 
steuerkapitals und 35 °'o des vollen Betrages der auf die 
gemeindesteuerpflichtigen Gewerbebetriebe entfallenden 
Staatsgewerbesteuer zu erheben!. Wird ein Teil der 
Staatseinkommensteuereinheit erhoben, so ist auch der 
entsprechende Teil der Grund- und Gewerbesteuer aus- 
zuschreiben. Zuschläge über den doppelten Satz der 
Staatseinkommensteuereinheit und mehr als 7,5 "o des 
Grundsteuerkapitals sowie 75 °/o der Staatsgewerbesteuer- 
summe dürfen nicht erhoben werden, falls nicht das 
Staatsministerium es gestattet, dem auch sonst betreffs 
obiger Verhältnissätze das Recht der Zulassung von 
Abweichungen zusteht. Das obige Verhältnis bleibt so 
lange maßgebend, als für den Bedarf des Staates 2,5 %/o 
des Grundsteuerkapitals und 25 %o der Gewerbesteuer zur 
Hebung kommen; bei etwaigen Erhöhungen oder Herab- 
setzungen erfolgt durch Verordnung eine entsprechende 
Änderung. Über die Verteilung des Steuerbedarfs auf 
die Grund-, Gewerbe- und Einkommensteuer haben die 
Gemeinden bis zum Ablauf der ersten drei Monate des 
Rechnungsjahres Beschluß zu fassen. Kommt bis dahin 
kein gültiger Beschluß zustande, so hat die Aufsichts- 
behörde die Deckung des Steuerbedarfs unter Berück- 
sichtigung obiger Grundsätze, nötigenfalls mit Geneh- 
migung des Staatsministeriums, anzuordnen. 
Die direkten Gemeindesteuern sind auf alle 
der Besteuerung unterliegenden Pflichtigen nach festen 
und gleichmäßigen Grundsätzen zu verteilen. Was zu- 
nächst die Gemeindegrundsteuer betrifft, so sind 
von ihr die landesfürstlichen Schlösser, Gärten und 
Hofhaltungsgrundstücke, die Schlösser und Gärten der 
Mitglieder des landesfürstlichen Hauses, diejenigen Grund- 
stücke der Kirchen, Pfarren, Schulen, Armen- und Wohl- 
tätigkeitsanstalten, für die bisher zu den Gemeindelasten 
nichts beigetragen ist?, die Begräbnisplätze und die 
  
1 8 43 des Gew.-Abg.-Gesetzes. 
* Da die Gemeindegrundsteuer in vielen Orten erst
	        
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