158 B. Verwaltungsrecht.
Grund-, Gewerbe- und Einkommensteuer ihre Kassen zu
füllen. Dies Verfahren ist dadurch gefördert, dab das
Gesetz sie zwingt, zur Deckung ihres Bedarfes an direkten
Steuern, so oft sie einen der Einheit der Staatseinkommen-
steuer entsprechenden Zuschlag zu dieser einfordern,
gleichzeitig 3,5 0/o des gemeindesteuerpflichtigen Grund-
steuerkapitals und 35 °'o des vollen Betrages der auf die
gemeindesteuerpflichtigen Gewerbebetriebe entfallenden
Staatsgewerbesteuer zu erheben!. Wird ein Teil der
Staatseinkommensteuereinheit erhoben, so ist auch der
entsprechende Teil der Grund- und Gewerbesteuer aus-
zuschreiben. Zuschläge über den doppelten Satz der
Staatseinkommensteuereinheit und mehr als 7,5 "o des
Grundsteuerkapitals sowie 75 °/o der Staatsgewerbesteuer-
summe dürfen nicht erhoben werden, falls nicht das
Staatsministerium es gestattet, dem auch sonst betreffs
obiger Verhältnissätze das Recht der Zulassung von
Abweichungen zusteht. Das obige Verhältnis bleibt so
lange maßgebend, als für den Bedarf des Staates 2,5 %/o
des Grundsteuerkapitals und 25 %o der Gewerbesteuer zur
Hebung kommen; bei etwaigen Erhöhungen oder Herab-
setzungen erfolgt durch Verordnung eine entsprechende
Änderung. Über die Verteilung des Steuerbedarfs auf
die Grund-, Gewerbe- und Einkommensteuer haben die
Gemeinden bis zum Ablauf der ersten drei Monate des
Rechnungsjahres Beschluß zu fassen. Kommt bis dahin
kein gültiger Beschluß zustande, so hat die Aufsichts-
behörde die Deckung des Steuerbedarfs unter Berück-
sichtigung obiger Grundsätze, nötigenfalls mit Geneh-
migung des Staatsministeriums, anzuordnen.
Die direkten Gemeindesteuern sind auf alle
der Besteuerung unterliegenden Pflichtigen nach festen
und gleichmäßigen Grundsätzen zu verteilen. Was zu-
nächst die Gemeindegrundsteuer betrifft, so sind
von ihr die landesfürstlichen Schlösser, Gärten und
Hofhaltungsgrundstücke, die Schlösser und Gärten der
Mitglieder des landesfürstlichen Hauses, diejenigen Grund-
stücke der Kirchen, Pfarren, Schulen, Armen- und Wohl-
tätigkeitsanstalten, für die bisher zu den Gemeindelasten
nichts beigetragen ist?, die Begräbnisplätze und die
1 8 43 des Gew.-Abg.-Gesetzes.
* Da die Gemeindegrundsteuer in vielen Orten erst