Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 161 
ziemlich hoch bemessene — Wanderlagersteuer zu erheben, 
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wenn 
jemand außerhalb seines Wohnortes und ohne Begrün- 
dung einer gewerblichen Niederlassung die Waren eines 
Wanderlagers von einer festen Verkaufsstelle aus feil- 
bieten will, so hat er neben und unabhängig von der 
allgemeinen Gewerbesteuer an jedem Orte, an dem er das 
Geschäft betreibt oder betreiben läßt, eine Wanderlager- 
steuer zu entrichten. Das Gesetz fügt eine außerordent- 
lich zweckmäßige Vorschrift hinzu: durch die Erfüllung 
der gesetzlichen Förmlichkeiten der Begründung des 
Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung wird 
der Inhaber eines Wanderlagers von der Entrichtung der 
Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden Umstände 
erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten zur Verdeckung 
des Wanderlagerbetricbes erfüllt sind. Eintretende Zweifel 
in dieser Beziehung sind von den Kreisdirektionen, vor- 
behaltlich einer Klage beim Verwaltungsgerichtshofe, 
die keine aufschiebende Wirkung hat, zu entscheiden. 
Werden die Waren eines Wanderlagers gleichzeitig oder 
nacheinander an einem Orte in mehreren Verkaufsstellen 
ausgeboten, so ist für jede von diesen die Steuer beson- 
ders zu entrichten. Der Steuer sind nicht unterworfen: 
der Meß- und Marktverkehr sowie der Verkauf von Aus- 
stellungsgegenständen auf öffentlichen, von den zustän- 
digen Behörden genehmigten Ausstellungen, ferner die 
Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer der Kur- 
zeit (Saison) in Bade-, Brunnen- und ähnlichen Orten, 
endlich das Feilbieten von Lebensmitteln aller Art. 
Außerdem kann das Staatsministerium für gewisse Ge- 
werbsarten oder in einzelnen Fällen die Steuerfreiheit 
zulassen. Die Steuer beträgt für jede angefangene Woche 
der Dauer des Wanderlagerbetriebes in Orten mit mehr 
als 12000 Einwohnern 50 M., mit mehr als 2000—12000 
Einwohnern 40 M., in kleineren Orten 30 M. Die Ge- 
meinden '! sind jedoch, um die Besteuerung zu verschärfen, 
nach dem Ergänzungsgesetz Nr. 22 vom 28. März 1904 
REED 
I! In den Städten wird der Beschluß von beiden 
städtischen Behörden (Stadtmagıstrat und Stadtverord- 
neten), in den Landgemeinden vom Gemeinderat zu fassen 
sein. 
Frankenberg, Braunschweig. 11
	        
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