Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 161
ziemlich hoch bemessene — Wanderlagersteuer zu erheben,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wenn
jemand außerhalb seines Wohnortes und ohne Begrün-
dung einer gewerblichen Niederlassung die Waren eines
Wanderlagers von einer festen Verkaufsstelle aus feil-
bieten will, so hat er neben und unabhängig von der
allgemeinen Gewerbesteuer an jedem Orte, an dem er das
Geschäft betreibt oder betreiben läßt, eine Wanderlager-
steuer zu entrichten. Das Gesetz fügt eine außerordent-
lich zweckmäßige Vorschrift hinzu: durch die Erfüllung
der gesetzlichen Förmlichkeiten der Begründung des
Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung wird
der Inhaber eines Wanderlagers von der Entrichtung der
Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden Umstände
erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten zur Verdeckung
des Wanderlagerbetricbes erfüllt sind. Eintretende Zweifel
in dieser Beziehung sind von den Kreisdirektionen, vor-
behaltlich einer Klage beim Verwaltungsgerichtshofe,
die keine aufschiebende Wirkung hat, zu entscheiden.
Werden die Waren eines Wanderlagers gleichzeitig oder
nacheinander an einem Orte in mehreren Verkaufsstellen
ausgeboten, so ist für jede von diesen die Steuer beson-
ders zu entrichten. Der Steuer sind nicht unterworfen:
der Meß- und Marktverkehr sowie der Verkauf von Aus-
stellungsgegenständen auf öffentlichen, von den zustän-
digen Behörden genehmigten Ausstellungen, ferner die
Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer der Kur-
zeit (Saison) in Bade-, Brunnen- und ähnlichen Orten,
endlich das Feilbieten von Lebensmitteln aller Art.
Außerdem kann das Staatsministerium für gewisse Ge-
werbsarten oder in einzelnen Fällen die Steuerfreiheit
zulassen. Die Steuer beträgt für jede angefangene Woche
der Dauer des Wanderlagerbetriebes in Orten mit mehr
als 12000 Einwohnern 50 M., mit mehr als 2000—12000
Einwohnern 40 M., in kleineren Orten 30 M. Die Ge-
meinden '! sind jedoch, um die Besteuerung zu verschärfen,
nach dem Ergänzungsgesetz Nr. 22 vom 28. März 1904
REED
I! In den Städten wird der Beschluß von beiden
städtischen Behörden (Stadtmagıstrat und Stadtverord-
neten), in den Landgemeinden vom Gemeinderat zu fassen
sein.
Frankenberg, Braunschweig. 11