162 B. Verwaltungsrecht.
befugt, zu beschließen, daß die Veranlagung nicht nach
der Dauer, sondern nach dem Umsatze des Betriebes
mit der Maßgabe zu erfolgen habe, daß in jedem Falle
mindestens die obigen Sätze zur Erhebung gelangen.
Die Steuer darf alsdann 5 °/o, bei auktionsmäßigem Ver-
kauf 10% des Umsatzes nicht übersteigen. Wer ein
wanderlagersteuerpflichtiges Gewerbe beginnt, ist ver-
pflichtet, der Gemeindebehörde des Ortes unter Angabe
der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes Anzeige
zu machen und die Steuer für die in Aussicht ge-
nommene Betriebsdauer im voraus einzuzahlen, widrigen-
falls er eine Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der
vorenthaltenen Steuer zu entrichten hat, die daneben zu
zahlen ist. Bei weiterer Fortsetzung des Betriebes über
die anfänglich gemeldete Dauer gelten die gleichen Vor-
schriften. Steht fest, daß jemand die strafbare Handlung
im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person
ausgeübt hat, so haften Auftraggeber und Beauftragter
solidarisch für Strafe, Kosten und Steuer. Wenn auch
für die Bestrafung die Gerichte zuständig sind, so ist für
sie doch die von der Kreisdirektion oder vom Verwaltungs-
gerichtshof abgegebene Entscheidung über das Vorliegen
eines Wanderlagerbetriebes bindend. Die freie Be-
weiswürdigung ist also in dieser Beziehung ebenso wie
die rechtliche Nachprüfung den Gerichten abgeschnitten.
_ _ Unter einen ähnlichen Gesichtspunkt läßt sich die
vielumstrittene Umsatzsteuer bringen, die durch Ge-
setz Nr. 23 vom 28. März 1904 („die Heranziehung der
Warenhäuser usw. zu einer besonderen Gewerbe-
steuer |Umsatzsteuer] betreffend“) eingeführt ist. Die
Gemeinden (vgl. Anm. 1 auf S. 161) sind befugt, stehende
gewerbliche Unternehmungen, die von den Grundsätzen
und Formen, unter denen der Geschäftsbetrieb steuer-
pflichtiger Gewerbe regelmäßig ausgeübt wird, wesent-
lich abweichen, und welche geeignet sind, die in der Ge-
meinde ansässigen Betriebe des Kleinhandels oder des
Kleingewerbes erheblich zu benachteiligen, neben der
allgemeinen Staats- und Gemeindegewerbesteuer zu einer
besonderen Gemeindegewerbesteuer („Umsatzsteuer“) her-
anzuziehen. Beispielsweise können der Steuer, wenn
diese Voraussetzungen zutreffen, unterworfen werden:
Großbetriebe des Kleinhandels nach Art der Waren-
häuser, Abzahlungs-, Versteigerungs-, Ausverkaufs-, Rabatt-