Abschnitt I. Die Monarchie. 11
dem Erstgeburtsrecht vererbt, und zwar zunächst im
Mannesstamme, nach dessen Erlöschen in der weiblichen
Linie nach gleichen Grundsätzen. Dabei kommt nur die
Abkunft aus rechtmäßiger, ebenbürtiger, den Hausgesetzen
entsprechender Ehe in Betracht.
3. Die Regierungsvormundschaft.
Wenn der Landesfürst wegen Minderjährigkeit (die
mit vollendetem 18. Lebensjahre aufhört) zur eigenen Aus-
übung der Regierung nicht fähig ist, tritt eine Regierungs-
vormundschaft ein. Der Landesfürst kann für solche Fälle
Vorsorge treffen und den Vormund aus den nächsten
Verwandten bestimmen oder in Ermangelung der dafür
in Betracht kommenden Angehörigen einen nicht regieren-
den volljährigen Prinzen aus den zum früheren Deutschen
Bunde gehörenden Fürstenhäusern zum Regenten ernennen.
Fehlt solche Anordnung des Landesfürsten, so ist von dem
nächsten Verwandten die Vormundschaft nach näherer
Bestimmung des $ 18 N.L.O. zu übernehmen. Beim Nicht-
vorhandensein oder bei Ablehnung seitens solcher Ver-
wandten wählt die Landesversammlung auf Vorschlag
des Staatsministeriums den Regenten aus den deutschen
Fürstenhäusern ($ 19).
4. Die Regentschaft.
Von den unter Nr. 3 erwähnten Fällen der Bestellung
eines Regenten als Regierungsvormund für einen nicht
volljährigen Landesfürsten ist streng zu unter-
scheiden die Regentschaft bei Behinderung eines Thron-
folgeberechtigten. Um sowohl bei denjenigen Hinder-
nissen, die in vorübergehenden körperlichen oder
geistigen Gebrechen des Thronfolgers bestehen, als auch
bei Schwierigkeiten politischer Art, die sich dem
Regierungsantritt entgenstellen können, Vorsorge zu
treffen, hat das Regentschaftsgesetz! vom 16. Februar
1879 Nr. 3 die Anordnung getroffen, daß in Fällen, in
denen der erbberechtigte Thronfolger am sofortigen
Regierungsantritte irgendwie behindert sein sollte, eine
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‚, „' Die volle Bezeichnung lautet: „Gesetz, die proviso-
Tische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer
Uhronerledigung betreffend.“