Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Die Monarchie. 11 
dem Erstgeburtsrecht vererbt, und zwar zunächst im 
Mannesstamme, nach dessen Erlöschen in der weiblichen 
Linie nach gleichen Grundsätzen. Dabei kommt nur die 
Abkunft aus rechtmäßiger, ebenbürtiger, den Hausgesetzen 
entsprechender Ehe in Betracht. 
3. Die Regierungsvormundschaft. 
Wenn der Landesfürst wegen Minderjährigkeit (die 
mit vollendetem 18. Lebensjahre aufhört) zur eigenen Aus- 
übung der Regierung nicht fähig ist, tritt eine Regierungs- 
vormundschaft ein. Der Landesfürst kann für solche Fälle 
Vorsorge treffen und den Vormund aus den nächsten 
Verwandten bestimmen oder in Ermangelung der dafür 
in Betracht kommenden Angehörigen einen nicht regieren- 
den volljährigen Prinzen aus den zum früheren Deutschen 
Bunde gehörenden Fürstenhäusern zum Regenten ernennen. 
Fehlt solche Anordnung des Landesfürsten, so ist von dem 
nächsten Verwandten die Vormundschaft nach näherer 
Bestimmung des $ 18 N.L.O. zu übernehmen. Beim Nicht- 
vorhandensein oder bei Ablehnung seitens solcher Ver- 
wandten wählt die Landesversammlung auf Vorschlag 
des Staatsministeriums den Regenten aus den deutschen 
Fürstenhäusern ($ 19). 
4. Die Regentschaft. 
Von den unter Nr. 3 erwähnten Fällen der Bestellung 
eines Regenten als Regierungsvormund für einen nicht 
volljährigen Landesfürsten ist streng zu unter- 
scheiden die Regentschaft bei Behinderung eines Thron- 
folgeberechtigten. Um sowohl bei denjenigen Hinder- 
nissen, die in vorübergehenden körperlichen oder 
geistigen Gebrechen des Thronfolgers bestehen, als auch 
bei Schwierigkeiten politischer Art, die sich dem 
Regierungsantritt entgenstellen können, Vorsorge zu 
treffen, hat das Regentschaftsgesetz! vom 16. Februar 
1879 Nr. 3 die Anordnung getroffen, daß in Fällen, in 
denen der erbberechtigte Thronfolger am sofortigen 
Regierungsantritte irgendwie behindert sein sollte, eine 
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‚, „' Die volle Bezeichnung lautet: „Gesetz, die proviso- 
Tische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer 
Uhronerledigung betreffend.“
	        
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