Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

164 B. Verwaltungsrecht. 
meinden des Herzogtums, wird ebenfalls entweder in der 
Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer, die 
gleichmäßig bemessen werden müssen, oder in Grestalt 
besonderer, statutarisch eingeführter Steuern erhoben, bei 
denen eine Veränderung der Sätze des staatlichen Steuer- 
tarifs in der Weise statthaft ist, daß die Steigerung nicht 
unter das Verhältnis von 1:3 sinken und nicht das Ver- 
hältnis von 1:6 übersteigen darf!. Mag die Gemeinde 
den einen oder den anderen Weg;gehen, mag sie sich eng 
an das staatliche Verhältnis anlehnen oder eine andere 
Berechnung vorziehen — die bei der Veranlagung zur 
Staatscinkommensteuer erfolgte leststellung des Ein- 
kommens und die Stufen des Steuertarifs «der Staats- 
einkommensteuer dürfen nicht abgeändert werden. Er- 
höhungen oder Ermäßigungen, die betreffs der Staats- 
einkommensteuer auf Rechtsmittel hin erfolsen, zichen 
eine entsprechende Ermäßigung des Gemeindezuschlags 
oder der selbständig berechneten Gemeindeeinkommen- 
steuer nach sich. Von großer Bedeutung für (die Ge- 
meinden ist die Tatsache, daß sie auch das nichtstaats- 
steuerpflichtige Einkommen zum Teil mit heranziehen 
dürfen. Dies gilt zunächst von den Personen mit einem 
Einkommen von nicht mehr als 900 M. Die Gemeinden 
sind zwar befugt, durch Beschluß mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde die Einkommen von mehr als 300900 M. 
von der Steuerpflicht zu entbinden oder mit einem ge- 
ringeren als dem gesetzlichen Steuersatze? zu veran- 
lagen. Sie dürfen aber auch durch Statut abweichende 
Dätze einführen, und vorwiegend in den Städten ist eine 
beträchtliche Zahl von Steuerpflichtigen, insbesondere 
mit über 600—900 M. Einkommen, zur Gemeindeein- 
kommensteuer veranlagt. Andere Abweichungen von der 
Staatsveranlagung ergeben sich aus den besonderen Vor- 
schriften, die der Heranziehung einzelner Personen oder 
  
- Einschränkungen bestehen ähnlich wie in Preußen 
für die Besteuerung des Einkommens der Militärper- 
sonen nach dem Gesetz Nr. 19 vom 15. Juni 1897. 
* Die gesetzliche Regel nimmt einen Steuersatz an, 
der für die kleinsten steuerbaren Einkommen (über 300 
bis 400 M.) demselben Verhältnis der Heranziehung ent- 
spricht, welches für die staatssteuerptlichtigen Einkommen 
von mehr als 900—1000 M. gilt (Einheitssatz 0,3 ®o).
	        
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