164 B. Verwaltungsrecht.
meinden des Herzogtums, wird ebenfalls entweder in der
Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer, die
gleichmäßig bemessen werden müssen, oder in Grestalt
besonderer, statutarisch eingeführter Steuern erhoben, bei
denen eine Veränderung der Sätze des staatlichen Steuer-
tarifs in der Weise statthaft ist, daß die Steigerung nicht
unter das Verhältnis von 1:3 sinken und nicht das Ver-
hältnis von 1:6 übersteigen darf!. Mag die Gemeinde
den einen oder den anderen Weg;gehen, mag sie sich eng
an das staatliche Verhältnis anlehnen oder eine andere
Berechnung vorziehen — die bei der Veranlagung zur
Staatscinkommensteuer erfolgte leststellung des Ein-
kommens und die Stufen des Steuertarifs «der Staats-
einkommensteuer dürfen nicht abgeändert werden. Er-
höhungen oder Ermäßigungen, die betreffs der Staats-
einkommensteuer auf Rechtsmittel hin erfolsen, zichen
eine entsprechende Ermäßigung des Gemeindezuschlags
oder der selbständig berechneten Gemeindeeinkommen-
steuer nach sich. Von großer Bedeutung für (die Ge-
meinden ist die Tatsache, daß sie auch das nichtstaats-
steuerpflichtige Einkommen zum Teil mit heranziehen
dürfen. Dies gilt zunächst von den Personen mit einem
Einkommen von nicht mehr als 900 M. Die Gemeinden
sind zwar befugt, durch Beschluß mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde die Einkommen von mehr als 300900 M.
von der Steuerpflicht zu entbinden oder mit einem ge-
ringeren als dem gesetzlichen Steuersatze? zu veran-
lagen. Sie dürfen aber auch durch Statut abweichende
Dätze einführen, und vorwiegend in den Städten ist eine
beträchtliche Zahl von Steuerpflichtigen, insbesondere
mit über 600—900 M. Einkommen, zur Gemeindeein-
kommensteuer veranlagt. Andere Abweichungen von der
Staatsveranlagung ergeben sich aus den besonderen Vor-
schriften, die der Heranziehung einzelner Personen oder
- Einschränkungen bestehen ähnlich wie in Preußen
für die Besteuerung des Einkommens der Militärper-
sonen nach dem Gesetz Nr. 19 vom 15. Juni 1897.
* Die gesetzliche Regel nimmt einen Steuersatz an,
der für die kleinsten steuerbaren Einkommen (über 300
bis 400 M.) demselben Verhältnis der Heranziehung ent-
spricht, welches für die staatssteuerptlichtigen Einkommen
von mehr als 900—1000 M. gilt (Einheitssatz 0,3 ®o).