166 B. Verwaltungsrecht.
geht (insbesondere Konsumvereine mit offenem Laden)
sowie juristische Personen, die in der Gemeinde Grund-
vermögen, Handel oder Gewerbe einschließlich des Berg-
baues betreiben, betreffs des ihnen aus diesen Quellen in
der Gemeinde zufließenden Einkommens, ferner der
Fiskus, das Kammergut, der Kloster- und Studienfonds
wegen des Einkommens aus Domänen, Klostergütern,
Forsten, aus Bergbau oder sonstigen gewerblichen Unter-
nehmungen.
Erstrecken sich Gewerbe- oder Bergbauunterneh-
mungen über mehrere braunschweigische Gemeinden !, so
wird das gemeindesteuerpflichtige Einkommen aus ihrem
Betriebe, falls nicht zwischen den beteiligten Gemeinden
und den steuerpflichtigen ein anderer Mabstab vereinbart
wird, unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde so verteilt,
daß bei Versicherungs-, Bank- und Kreditgeschäften der
Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebes statt-
findet, der zehnte Teil des Gesamteinkommens vorweg
überwiesen, dagegen der Rest unter alle Gemeinden nach
Verhältnis der in ıhnen erzielten Bruttoceinnahme verteilt
wird, während in den übrigen Fällen (z. B. bei Fabriken,
Steinbrüchen, Baugeschäften u. dgl.) das Verhältnis der
in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben von
Gehältern und Löhnen, einschließlich der besonderen Ver-
gütungen (Tantiemen) des Verwaltungs- und Betriebs-
personals, maßgebend ist. Bei Eisenbahnen kommen aber
die Bezüge desjenigen Personals, dasin derallgemeinen
Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälite, des in
der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäf-
tigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge zum
Ansatz ?.
Die Steuerpflicht beginnt und endet im allgemeinen
wie bei der entsprechenden Staatssteuer. Von der Regel,
daß mit dem Beginn des auf die entscheidende Tatsache
folgenden Monats die Steuer anfängt und wegfällt, ist
——
* Bei Erstreckung von Betrieben über braunschwei-
gische und auswärtige Gemeinden finden zur Ermittlung
es in der einzelnen Gemeinde steuerpflichtigen Ein-
kommens dieselben Vorschriften sinngemäß Anwendung
2 Über die Einzelheiten der Verteilung s. 8% 381
Gemeindeabgabengesetz; über außerordentliche Zuschüsse
88 44—45 daselbst.