Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 167
nur die Ausnahme gemacht, daß bei Aufgabe des Wohn-
sitzes, Sitzes oder Aufenthalts die Steuer nicht mit dem
Ablaufe des Monats der tatsächlichen Aufgabe, sondern
erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats endet, wenn
nicht bis zu der Aufgabe an die Gemeindebehörde eine
Anzeige darüber erstattet ist.
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen zu den
direkten Gemeindesteuern schließt sich, wie wir sahen,
eng an die zu den entsprechenden Staatssteuern an. Wo
diese nicht erfolgt, geschieht die Veranlagung durch die
Stadtverordneten (den Gemeinderat); das Statut hat die
Einzelheiten zu regeln. Dem Stadtmagistrat ist von den
Beteiligten auf Anfordern die nötige Auskunft zu geben,
auch haben die Staatsbehörden und im gegenseitigen
Verkehr die Gemeindebehörden die Ermittelung der
Steucrfällo zu fördern.
Den Abgabepflichtigen steht als Rechtsmittel
segon die Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen und
Steuern der Einspruch zu. der binnen vier Wochen
nach der Zustellung der Aufforderung oder nach der ge-
setzlich und statutarisch gleichgestellten Bekanntmachung
beim Stadtmagistrat (Gemeindevorsteher) einzulegen ist.
Der Einspruch kann sich nicht gegen die staatlich fest-
gestellten Steuersätze richten; deren Anfechtung auf dem
für die Staatssteuern vorgeschriebenen Wege muß voran-
gegangen sein. Über den Einspruch beschließen die
Stadtverordneten (der Gemeinderat). Gegen deren Be-
schluß steht binnen zwei Wochen die Beschwerde an die
vereinigte Versammlung des Stadtmagistrats und der
Stadtverordneten frei, und die von dieser gefällte Ent-
scheidung ist endgültig, soweit nicht nach den all-
gemeinen Vorschriften die Klage beim Verwaltungs-
gerichtshof gegeben ist. Durch Einspruch, Beschwerde
und Klage wird die Pflicht zur Zahlung nicht auf-
seschoben.
Hinterzogene direkte Steuern verjähren in zehn
Jahren, gegen die Erben in fünf Jahren. Zur Hebung
gestellte rückständige Gemeindeabgaben und Kosten
verjähren in vier Jahren vom Ablauf des Fälligkeits-
jahres an.
Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten sowie die
nach einem Statute oder mit Genehmigung der Aufsichts-