Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

168 B. Verwaltungsrecht. 
behörde erhobenen Vergütungen (Kurtaxen usw.!) unter- 
liegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 
?. Das Landeschuldenwesen. 
1. Der früher vorhandene Unterschied zwischen 
Kammer- und Landesschulden ist seit 1855 da- 
durch beseitigt, daß allen Gläubigern von Kammerschuld- 
verschreibungen auf Antrag durch das Finanzkollegium 
(Leihhausanstalt) Landesschuldverschreibungen in gleichem 
Betrage und zu gleichem Zinsfuße verabfolgt sind, und 
daß dem Kammecrkapitalfonds (S. 129), den das Leihhaus 
dafür entsprechend belastet hat, alljährlich bis zur Er- 
stattung der dazu verwandten Summe” aus den laufen- 
den Einnahmen der Kammerkasse 60000 M. zuzuführen 
sind. 
Nur einige nicht ablösbare Kammerschulden in Höhe 
von etwa 700000 M. haften noch auf dem Kammergute. 
2. Bei den eigentlichen Landesschulden wird eine 
ältere Landesschuld, die im Jahre 1867 etwas über 
16 Millionen Tlr., im Frühjahr 1908 rund 20 Mill. M. betrug 
und mit 1%o zu tilgen ıst, ferner cine zinslose Prämien- 
anleihe von 10 Millionen Tlr. aus dem Jahre 1869, für 
deren bis 1924 zu bewirkende Tilgung der Staatshaus- 
haltplan jährlich 1219740 M. vorsieht, und eine neuere 
Landeschuld unterschieden, die seit 1899, dem gesteigerten 
Bedarf entsprechend, aufgenommen werden mußte. Die 
neue Landesschuld wird durch die Zinsersparnis gedeckt, 
die sich daraus ergibt, daß ailjährlich etwa !/s Million M. 
auf die ältere Landesschuld abgetragen werden?. Eine 
außerordentliche, in stärkerem Maße zu tilgende Anleihe 
— 
! Die Kurtaxen sind in demjenigen Abschnitt des 
Gemeindeabgabengesetzes ($ 11} behandelt, der die Ge- 
bühren und Beiträge betrifft. In Badeorten, klimatischen 
und sonstigen Kurorten können die Gemeinden für die 
Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kur- 
zwecken getroffenen Veranstaltungen auf Grund 
sta butarischer Anordnung Vergütungen (IKurtaxen) er- 
eben. 
2 Rhamnn (a. a. O. S. 244) berechnet, daß im Jahre 
1968 diese Erstattung beendet sein wird. 
? Landtagsabschied Nr. 41 vom 6. Juli 1895 Art. 213, 
durch spätere Landtagsabschiede wiederholt bestätigt.
	        
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