Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 169 
von etwa 4 Millionen M. ist seit 1898 aufgenommen, 
um die Kosten der Beteiligung des Staates an dem Kali- 
werk Asse und verschiedener damit verbundener Neben- 
anlagen zu decken. 
Von der allgemeinen Landesschuld ist 1898 ein großer 
Teil von 4- auf 31/e foige Verzinsung herabgesetzt. 
9 Die Leihhausanstalt. 
Die seit 1765 bestehende, 1867 neu geordnete Leihhaus- 
anstalt Braunschweig"! ist eine selbständige, an den Fiskus 
angcgliederte juristische Person, eine unter Aufsicht und 
Gewähr des Staates stehende Landeseinrichtung zum 
Geben und Nehmen von Darlehen, zur Hinterlegung von 
Geld und Wertpapieren sowie zur Ausführung von Geld- 
geschäften anderer Art. 
Sie steht unter der Aufsicht und Leitung des Finanz- 
kollegiuns (Abteilung für Leihhaussachen), besitzt neben 
der Hauptverwaltung Leihhausadministrationen in den 
übrigen fünf Kreisstädten und hat sowohl durch das 
Hypothekengeschäft, durch das sie der Geldgeber für die 
Grundbesitzer in allen Teilen des Herzogtums geworden 
ist, wie durch die Vermittelung der Staatsanleihen und 
des zeitweilig erforderlichen Geldbedarfs des Staates 
eine immer wichtigere Stellung erlangt, die durch Ein- 
richtung einer Sparkasse mit zahlreichen Sparkassenstellen 
ergänzt ist. 
Die unkündbaren Leihhaus-Landesschuldver- 
schreibungen dürfen, um den Kredit des Staates nicht 
zu gefährden, keinen höheren Betrag erreichen, als die 
Gesamtsumme aller hypothekarischen Kapitalaußenstände 
des Leihhauses®. 
Bei den durch Sparkassenbücher verbrieften 
Spareinlagen beträgt der Mindestbetrag der Einlagen 2 M., 
— 0m — 
  
! Gesetz Nr. 72 vom 20. August 1867; vgl. ferner 
Nr. 77 vom 7. Sept. 1867, Nr. 89 vom 24, Dez. 1874, Nr. 41 
vom 8. Mai 1876, Nr. 27 vom 10. Juli 1831. 
> Gesetz Nr. 27 vom 10. Juni 1892, Nr. 17 vom 4. April 
1898. 
° 8 5 des Gesetzes Nr. 72 von 1867; vgl. dazu $4 des 
Gesetzes Nr. 27 von 18831.
	        
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