170 B. Verwaltungsrecht.
der Höchstbetrag 200 M. Die Einlagen müssen durch 2
teilbar sein.
4. Die Landes-Brandversicherungsanstalt!.
Für das ganze Herzogtum besteht eine auf Gegen-
seitigkeit der Teilnehmer gegründete Braunschweigische
Landes-Brandversicherungsanstalt, in der inländische Ge-
bäude gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Ex-
plosion versichert werden können (nicht müssen).
Ausgeschlossen sind Gebäude mit ausnahmsweise
sroßer Feuersgefahr (Pulvermühlen, -fabriken, -nagazine,
Theatergebäude, Teerkochereien, Holzkohlenschuppen,
Äther-, Phosphorfabriken und ähnliche Anstalten‘, ferner
alle Gebäude, deren Abschätzungswert weniger als 50 M.
beträgt. Das Finanzkollegium, das dio Verwaltung der
selbständig rechtsfähigen Anstalt führt, ist befugt, die
Versicherung von Gebäuden mit hoher Zuschlagsprämie
abzulehnen ($ 5 des Gesetzes). Derartige Gebäude (s. auch
& 6) können bei einer im Herzogtum zugelassenen Privat-
gesellschaft versichert werden; im übrigen sind Ver-
sicherungsverträge wegen sonstiger Gebäude bei anderen
Anstalten ungültig; auch ist der Abschluß mit Geldstrafe
bis 150 M. oder Haft bedroht. Es handelt sich also nicht
um eigentlichen Versicherungszwang, sondern nur
um ein Versicherungsvorrecht (Monopol), falls über-
haupt versichert wird.
Der Versicherungsvertrag gilt mit Ausfertigung des
Versicherungsscheins (nicht erst mit dessen Aushändigung)
als abgeschlossen. Schäden nach Eingang des Antrags,
aber vor Ausfertigung des Scheins werden nach billigem
Ermessen vergütet.
Die Einschätzung der Gebäude erfolgt durch sach-
verständige Werkmeister, die Abschätzung des Schadens
ebenso, jedoch unter Leitung eines Vertreters des Finanz-
kollegiums.
Die Beiträge werden nach der Höhe der Versicherungs-
summe und der Feuergefährlichkeitsklasse der Gebäude
bemessen, durch das Finanzkollegium festgestellt und wie
öffentliche Abgaben behandelt.
! Gesetz Nr. 5 vom 8. Januar 1906.