Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 171
Es ist durch Vereinbarung der Landesregierung mit
dem Landtage! ein besonderer Fonds zur Gewährung
von Zuschüssen an die Gemeindebehörden zu den Kosten
der Förderung des Gemeinde-Feuerlöschwesens gebildet.
Diesem wurden seit 1902 regelmäßig 6 %o, seit 1907 9 %
der im Vorjahre vereinnahmten Beiträge zur Kasse der
Landes-Brandversicherungsanstalt zugeführt.
5. Die Lotterieeinnahmen.
Eine sehr ansehnliche Einnahmequelle besaß seit
langen Jahren der Staat in der Braunschweigischen
Landeslotterie, deren auf Verpachtung an bestimmte Unter-
nehmer beruhende Erträgnisse in der letzten Zeit mit
jährlich etwa ®Aa Millionen M. in den Staatshaushaltplan
eingestellt werden konnten. Die Maßregeln, mit denen
ınan in anderen deutschen Bundesstaaten gegen fremde
Lotterien vorging, hatten schon im Jahre 1896 zu einem
Gegenwehrmittel in Gestalt des Verkots des Vertriebes
von Losen zu auswärtigen, im Herzogtum nicht zu-
gelassenen Lotterien geführt?. Aber bei der Entwicklung
der Verhältnisse und der schwierigen Lage des Herzog-
tums erwies sich dies Mittel auf die Dauer nicht als aus-
reichend: zehn Jahre später sah sich die Landesregierung
genötigt, mit dem Königreich Preußen einen Staatsver-
trag? zu schließen, um zu retten, was zu retten war. Die
braunschweigische Regierung hat sich danach zunächst
auf zehn Jahre mit Zustimmung der Landesversammlung
verpflichtet, den Betrieb der Landeslotterie mit Ablauf
der im Frühjahr 1909 zur Ausspielung gelangenden (146.)
Lotterie einzustellen und weder in dieser noch in ähn-
licher Form wieder aufzunehmen, dagegen der preußischen
Regierung das ausschließliche Recht des Vertriebes von
1 Artikel 10 des Landtagsabschiedes Nr. 37 vom 23. Mai
1903, Artikel 4 des Landtagsabschiedes Nr. 68 vom 7. Dez.
1907. Ein ähnlicher, kleinerer Fonds dient zu Beihilfen
beim Abreißen älterer baufälliger Häuser, die wenigstens
30 Jahre bei der Landes-Brandversicherungsanstalt ver-
sichert waren; vgl. Art. 6 des Landtagsabschiedes vom
6. Juli 1895 Nr. 41.
® Gesetz Nr. 44 vom 24. Aug. 1896.
® Verordnung Nr. 84 vom 12. Nov. 1906.