Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 171 
Es ist durch Vereinbarung der Landesregierung mit 
dem Landtage! ein besonderer Fonds zur Gewährung 
von Zuschüssen an die Gemeindebehörden zu den Kosten 
der Förderung des Gemeinde-Feuerlöschwesens gebildet. 
Diesem wurden seit 1902 regelmäßig 6 %o, seit 1907 9 % 
der im Vorjahre vereinnahmten Beiträge zur Kasse der 
Landes-Brandversicherungsanstalt zugeführt. 
5. Die Lotterieeinnahmen. 
Eine sehr ansehnliche Einnahmequelle besaß seit 
langen Jahren der Staat in der Braunschweigischen 
Landeslotterie, deren auf Verpachtung an bestimmte Unter- 
nehmer beruhende Erträgnisse in der letzten Zeit mit 
jährlich etwa ®Aa Millionen M. in den Staatshaushaltplan 
eingestellt werden konnten. Die Maßregeln, mit denen 
ınan in anderen deutschen Bundesstaaten gegen fremde 
Lotterien vorging, hatten schon im Jahre 1896 zu einem 
Gegenwehrmittel in Gestalt des Verkots des Vertriebes 
von Losen zu auswärtigen, im Herzogtum nicht zu- 
gelassenen Lotterien geführt?. Aber bei der Entwicklung 
der Verhältnisse und der schwierigen Lage des Herzog- 
tums erwies sich dies Mittel auf die Dauer nicht als aus- 
reichend: zehn Jahre später sah sich die Landesregierung 
genötigt, mit dem Königreich Preußen einen Staatsver- 
trag? zu schließen, um zu retten, was zu retten war. Die 
braunschweigische Regierung hat sich danach zunächst 
auf zehn Jahre mit Zustimmung der Landesversammlung 
verpflichtet, den Betrieb der Landeslotterie mit Ablauf 
der im Frühjahr 1909 zur Ausspielung gelangenden (146.) 
Lotterie einzustellen und weder in dieser noch in ähn- 
licher Form wieder aufzunehmen, dagegen der preußischen 
Regierung das ausschließliche Recht des Vertriebes von 
  
1 Artikel 10 des Landtagsabschiedes Nr. 37 vom 23. Mai 
1903, Artikel 4 des Landtagsabschiedes Nr. 68 vom 7. Dez. 
1907. Ein ähnlicher, kleinerer Fonds dient zu Beihilfen 
beim Abreißen älterer baufälliger Häuser, die wenigstens 
30 Jahre bei der Landes-Brandversicherungsanstalt ver- 
sichert waren; vgl. Art. 6 des Landtagsabschiedes vom 
6. Juli 1895 Nr. 41. 
® Gesetz Nr. 44 vom 24. Aug. 1896. 
® Verordnung Nr. 84 vom 12. Nov. 1906.
	        
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