Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 173 
überschreiten. Allgemeine Anordnungen vermöge der 
Kirchengewalt und darauf bezügliche Verfügungen aus- 
wärtiger geistlicher Oberen dürfen ohne vorherige Ge- 
nehmigung der Landesregierung weder bekannt gemacht 
noch vollzogen werden (sog. „Plazet“). Das Aufsichts- 
recht der Landesregierung schließt den Schutz und die 
Sicherung des Vermögens der Kirchen und kirchlichen 
Stiftungen in sich; die Einverleibung in das Staatsver- 
mögen ist unzulässig. 
b) Die evangelisch-lutherische Kirche. 
Die Kirchengewalt, die der Landesfürst in der evan- 
gelisch-lutherischen Kirche ausübt, wird unter Mitwirkung 
und Beirat des mit evangelischen Geistlichen und Laien 
besetzten Konsistoriums gehandhabt. Kraft dieserKirchen- 
scwalt erläßt der Laudesfürst für die evangelisch-luthe- 
tische Kirche unter Beirat des Konsistoriums nach er- 
folgter Zustimmung der Landessynode mit Bezug auf 
diese Kirchengesetze. 
Verfügungen, die aus dem allgemeinen Verwaltungs- 
older Obecraufsichtsrechte der Kirchenregierung hervor- 
gehen, oder welche die Ausführung und Handhabung der 
bestehenden Kirchengesetze betreffen (Kirchenord- 
nungen), erläßt der Landesfürst auf Grund seiner 
Kirchengewalt unter Beirat des Konsistoriums, ohne daß 
es der Zustimmung oder auch nur des Rats und Gutachtens 
der Landessynode bedarf. 
Durch Kirchengesetz oder -verordnung können die 
Lehrordnung, der Kultus, die Disziplin und die Verfassung 
der Kirche geregelt werden, jedoch stets unter Beschrän- 
kung auf die Kirche selbst, ihre Organe und ihre Ange- 
hörigen. Der Landesverfassung oder sonstigen zwingen- 
den Staatsgesetzen entgegen darf keine Bestimmung er- 
folgen. Im übrigen gelten die Staatsgesetze und staat- 
|— 
*t Wie der Begriff der Landesregierung aus der Ver- 
fassung hervorgeht (vgl. S. 27 bei Anm. 1), so spricht man 
auch von der Kirchenregierung oder dem Kirchenregi- 
ment, sobald der Landesfürst von seinem Recht der 
Kirchengewalt verfassungsmäßig Gebrauch macht oder 
durch das Konsistorium Qebrauch machen läßt. 
* Gesetz Nr. 16 vom 27. März 1882.
	        
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