12 A. Verfassungsrecht.
provisorische Regierung des Landes durch einen „Regent-
schaftsrat“ eintritt, der aus den stimmführenden Mit-
gliedern des Ministeriums (zurzeit drei), dem Präsidenten
der Landesversammlung und dem Präsidenten des Ober-
landesgerichtes besteht. Verfassungsänderungen sollen
während der Dauer der provisorischen Regierung nicht
stattfinden. Wenn nicht innerhalb eines Jahres seit der
Thronerledigung der Regierungsantritt des T'hronfolgers
oder die Üb ernahme der Regierungsverwesung durch
einen berechtigten Regenten stattgefunden hat, so wählt
die Landesversammlung den Regenten auf Vorschlag des
Regentschaftsrates aus den volljährigen, nicht regierenden
Prinzen der zum Deutschen Reich gehörenden sonveränen
Fürstenhäuser, der sodann die Regierungsverwesung bis
zum Regierungsantritte des T'hronfolgers fortführt. Eine
nach diesen Bestimmungen eingetretene Regentschaft
endigt, wie durch Ergänzungsgesetz Nr. 48 vom 4. De-
zember 1902 erläuternd festgestellt wurde, bei Wechseln
in der Person des erbberechtigten Thronfolgers nicht, bleibt
vielmehr so lange bestehen, bis ein an der aktuellen Aus-
übung der Regierung nicht behinderter erbberechtigter
Thronfolger die Regierung antritt. Eine etwa erforder-
liche Wiederholung der Regentenwahl findet in gleicher
Weise wie die erste Wahl statt, Regentschaftsrat und
Landtag sind indessen, als durch den Tod des zuerst ge-
wählten Regenten, des Prinzen Albrecht von Preußen,
anı 13. September 1906 eine Erledigung in der Person
des Regenten eingetreten war, darüber einig gewesen,
daß die obige Vorschrift des einjährigen Zwischenraumes
auf diesen Fall nicht anwendbar sei. Infolge davon
hat noch vor Ablauf eines Jahres (am 28. Mai 1907) zum
zweiten Male eine Regentenwahl stattgefunden. (Vgl. Ss. 4.)
——
Abschnitt II.
Das Herzogtum und die Untertanen.
1. Das Landesgebiet.
Die Gesamtheit der zum Herzogtume gehörenden
(Grebietsteile bildet einen durch die Verfassung zu einem
Ganzen verbundenen, unteilbaren Staat.