174 B. Verwaltungsrecht.
lichen Verordnungen als ergänzendes Recht, das nur
zur Anwendung kommt, soweit nicht durch Kirchen-
gesetz oder -verordnung etwas Abweichendes vorge-
schrieben wird.
Die im Herzogtum stehenden Truppen bilden selb-
ständige Militär-Kirchengemeinden, für welche die Pre-
digt und Seelsorge entweder durch angestellte Militär-
geistliche oder durch damit beauftragte Zivilgeistliche
erfolgt. Die Militär-Kirchengemeinden sind Glieder der
evangelisch-lutherischen Kirche des Herzogtums, soweit
nicht besondere Abweichungen festgesetzt sind.
c) Die Landessynode.
Für die evangelisch -lutherische Kirche des Herzog-
tums besteht eine Landessynode” und ein Synodalaus-
schuß.
Die Landessynode wird durch zwölf geistliche und
sechzehn weltliche, nach Wahlkreisen gewählte sowie
zwei geistliche und zwei weltliche vom Landesfürsten
kraft der ihm zustehenden Kirchengewalt ernannte Ab-
geordnete gebildet. Sie wird jedes vierte Jahr zu ordent-
lichen, nach Bedarf zu außerordentlichen Versammlungen
durch den Landesfürsten berufen. Vor Beginn jeder ordent-
lichen Synode scheidet die Hälfte der Gewählten aus, ist
aber wieder wählbar. Die Ernannten werden immer nur
für eine Synode bestimmt.
Wählbar als geistliche Abgeordnete sind mit Aus-
nahme der geistlichen Mitglieder des Konsistoriums alle
landesangehörigen evangelisch -lutherischen Geistlichen,
die ein mit Seelsorge betrautes Predigtamt an einer Ge-
meinde oder Anstalt des Landes bekleiden. Als welt-
liche Abgeordnete können mit Ausnahme der weltlichen
Konsistorialmitglieder alle Angehörigen einer evangelisch-
lutherischen Landesgemeinde gewählt werden, die das
ı In Nr. 47 vom 1. Sept. 1901 ist die Vereinbarung
veröffentlicht, die zwischen der Landesregierung und dem
Kirchenregiment einerseits, dem preußischen Kriegsmini-
sterium anderseits über die evangelischen militärischen
Verhältnisse im Herzogtum abgeschlossen ist.
2 Synodalgesetz Nr. 34 vom 31. Mai 1871, geändert
durch Nr. 3 vom 31. Januar 1889.