Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 175 
25. Lebensjahr zurückgelegt haben, in selbständigen Ver- 
hältnissen leben und weder durch lasterhaften Lebens- 
wandel noch durch tatsächlich bekundete Verachtung 
der Religion oder der Kirche öffentlichen Anstoß gegeben 
haben. 
Als Wähler wirken in den von einem Beauftragten 
des Landesfürsten zu leitenden Wahlversammlungen mit: 
kraft ihres Amtes die wählbaren Geistlichen des Wahl- 
kreises, in dem sie wohnen, und ebenso viele weltliche 
Wahlmänner kraft Wahl der Kirchenverordneten der Ge- 
meinden des Wahlkreises. Über jeden zu wählenden Ab- 
geordneten wird besonders in geheimer Wahl abgestimmt; 
die volle Mehrheit der persönlich erschienenen Wahl- 
männer entscheidet. 
Die Synode wählt einen Vorsitzenden und verfährt 
in ihrer Geschäftsordnung ähnlich wie die Landesver- 
sammlung. 
Ihr Wirkungskreis besteht hauptsächlich darin, 
daß Kirchengesetze, einerlei ob sie sich auf die Lehr- 
ordnung, den Kultus und die Disziplin oder auf die Ver- 
fassung der Kirche beziehen, weder erlassen noch ge- 
ändert noch gesetzlich ausgelegt werden dürfen, ohne 
dab die Landessynode ihre Zustimmung dazu erklärt hat. 
Der Inhalt des Bekenntnisses bildet nicht einen Gegen- 
stand der kirchlichen Gesetzgebung, wohl aber gehört zu 
ihr die Einführung oder Abschaffung von Katechismen, 
Gesangbüchern und Agenden. Bei Beginn jeder ordent- 
lichen Synode sind ihr von der Kirchenregierung eingehende 
Mitteilungen über die Zustände und Verhältnisse der 
Landeskirche zu machen, auch hat sie sich auf Erfordern 
gutachtlich darüber zu äußern und kann Anträge und 
Beschwerden an die Kirchenregierung richten. Sie ist 
zuständig, wenn für allgemeine kirchliche Zwecke Geld- 
mittel im Wege der Kirchensteuer von der Kirchen- 
gemeinde aufgebracht werden sollen. 
Die von der Kirchenregierung vorgelegten Gesetz- 
entwürfe werden nach Zustimmung der Synode unter 
Bezug hierauf veröffentlicht; die Kirchenregierung sorgt 
für ihre Vollziehung und Handhabung!. 
Die Kirchenregierung nimmt durch beauftragte 
Vertreter und durch das Konsistorium, das seinerseits Ver- 
  
! Gesetz Nr. 16 vom 27. März 1882.
	        
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