176 B. Verwaltungsrecht.
treter bestimmt, ohne Stimmrecht an den Verhandlungen
der Synode teil; deren Sitzungen sind in der Regel
öffentlich.
Der Synodalausschuß besteht aus fünf Mit-
gliedern der Synode nebst Stellvertretern., Unter den.
Gewählten müssen sich stets zwei Geistliche und zwei
weltliche Abgeordnete befinden; nur das fünfte Mitglied
wird frei aus den geistlichen und weltlichen Abgeordneten
gewählt.
Der Synodalausschuß hat der Kirchenregierung auf
Erfordern Gutachten zu erstatten. Seine Zustimmung ist
nötig, wenn eine Kirchengemeinde ohne genügenden
Grund die Annahme (Vokation) eines Predigers ablehnt!,
oder wenn im Disziplinarverfahren gegen evangelisch-
lutherische Kirchendiener die Dienstentlassung wegen
religiöser Irrlehre oder amtsunwürdigen oder sonst mit
dem Amte unvereinbaren Verhaltens vom Konsistorium
beantragt werden soll‘.
Die Mitglieder der Synode und ihres Ausschusses
haben Anspruch auf Reisekosten und Tagegchder.
d) Die Kirchenvorstände.
Jede evangelisch-lutherische Kirchengemeinde, die aus
einer oder mehreren zu derselben Kirche eingepfarrten
Ortsgemeinden besteht, muß einen Kirchenvorstand
haben, der aus den ordentlichen Geistlichen der Gemeinde
und einer Anzahl aus der Gemeinde zu wählenden
Kirchenverordneten besteht; die Zahl der letzteren be-
trägt vier, sechs, acht, zwölf oder sechzehn je nach der
Seelenzahl.
Wahlberechtigt sind alle männlichen, mindestens
25 Jahre alten verfügungsfähigen Mitglieder der Kirchen-
gemeinde, soweit sie nicht durch unehrenhaften Lebens-
wandel oder tatsächlich bekundete Verachtung der Reli-
gion und Kirche ungeeignet sind. Zur Wählbarkeit ge-
hört Vollendung des 30. Lebensjahres und selbständiger
Haushalt. Die Wahl ist geheim und wird von einem
Wahlausschuß aus der Mitte des Kirchenvorstandes ge-
"527 Nr. 2 des Synodalgesetzes; Nr VI des Aus-
schreibens Nr. 18 vom 22. Mai 1880.
?2 Gesetz Nr. 70 vom 15. Juni 1890.