178 B. Verwaltungsrecht.
schiedene Bestimmungen'!, auch bestehen betreffs der
Stadt Braunschweig besondere Einrichtungen (Kirchen-
kassenverband und -kollegium). Mehrere Kirchenvorstände
eines Ortes werden durch Vertreter zu einem Kirchen-
konvent vereinigt.
Die Oberaufsicht über die gesamte Wirksamkeit der
Kirchenvorstände wird vom Konsistorium geführt, das die
Beteiligten zu ihrer Pflicht anhalten, gesetzwidrige Be-
schlüsse aufheben und mit Genehmigung des Landesfürsten
einen Kirchenvorstand auflösen kann.
Der Übertritt aus der evangelisch-lutherischen Landes-
kirche, aus der reformierten, aus der katholischen Kirche
und aus der jüdischen Religionsgenossenschaft zu einer
der genannten andern Religionsgenossenschaften ist jedem
Staatsbürger gestattet, der das 14. Lebensjahr über-
schritten hat und den sonstigen Voraussetzungen ent-
spricht. Unter den gleichen Bedingungen kann jemand,
der keiner der genannten religiösen Gemeinschaften an-
gehörte, in eine von Ihnen eintreten.
Die auf dem Kirchen-, Pfarr- und Schulverbande be-
ruhenden Abgaben und Dienste sind durch Gesetz Nr. 19
vom 23. April 1867 für ablösbar erklärt, soweit nicht zur
Besorgung des kirchlichen Amtes und in bezug auf dessen
Ausübung, ferner zu kirchlichen Bauten und Einrichtungen
solche Leistungen erforderlich sind.
Die bei kirchlichen Handlungen an die evangelisch-
lutherischen Kirchendiener erfolgenden Gebühren und
Opfer (Stolgebühren) sind aufgehoben und durch eine
Rente ersetzt?, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit der
Kirchendiener handelt, die ın besonderen, nicht zum
Wesen des betreffenden Aktes gehörenden Mühewaltungen
! Gesetz Nr. 30 vom 18. Juni 1869 über die Auf-
bringung der Parochiallasten in den Landgemeinden,
geändert durch Nr. 23 vom 28. Mai 1894; Gesetz Nr. 30
vom 26. Juni 1892 (Aufbringung in den Städten be-
treffend). Die Aufbringung hat in der Gemeinde wie die
gewöhnliche Gemeindesteuer zu erfolgen, nur Kirchen-
und Schuldiener sowie deren Witwen genießen gewisse
Befreiungen. Reformierte, Katholiken, Juden und Dissi-
denten sind betreffs ihres Einkommens frei, können
aber vom Grundbesitze nerangezogen werden.
? Gesetz Nr. 33 vom 31. Mai 1871; vgl. Nr. 15 vom
20. März 1886.