Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 18]
aus der Ehe (nicht etwa nur dies eine; eine derartige Er-
klärung würde unwirksam sein) in dem Bekenntnis der
Mutter erzogen werden sollen. Diese Erklärung hat in
den Städten vor dem Stadtmagistrate, in den Land-
gemeinden vor der Kreisdirektion zu erfolgen. Unter-
bleibt sie, so ist grundsätzlich eine Nachholung nicht
gestattet; nur ausnahmsweise kann die landesherrliche
Erlaubnis dazu gewährt werden. Ebenso ist eine spätere
Anderung der Willensmeinung gesetzlich unwirksam, falls
nicht der Landesherr eine Abweichung zuläßt. Selbst
ein Wechsel im Bekenntnis des Vaters oder der Mutter
kann hierin nichts ändern, auch nicht ihr Tod. Ab-
weichende Verträge, schriftliche Erklärungen u. dgl. sind
unverbindlich. Bei legitimierten Kindern ist die Erklärung
binnen vier Wochen nach der Eheschließung oder Ehe-
lichkeitserklärung abzugeben.
Ziehen Eheleute verschiedenen Bekenntnisses, aus ge-
mischter Ehe nachgebliebene Witwer oder Witwen mit
Kindern unter 14 Jahren ins Herzogtum, so sind für
letztere die Gesetze des Landes maßgebend, in dem die
Eheleute den ersten Wohnsitz hatten. Die Stadtmagi-
strate (oder für Landgemeinden die Kreisdirektionen)
haben von Amts wegen mit Hilfe der Beteiligten deren
Religions- und Familienverhältnisse festzustellen! und
ihnen darüber einen schriftlichen Ausweis zu geben.
Die Schulpflicht der katholisch zu erziehenden Kinder
dauert bis zu dem auf die Vollendung ihres 14. Lebens-
jahres folgenden Winterhalbjahrsschlusse; auch hier Ist
landesherrliche Zulassung früherer Entlassung möglich.
Die Befugnis zum Übertritt von dem Bekenntnis, in
dem jemand erzogen ist, zum andern beginnt mit dem
vollendeten 14. Lebensjahre (vgl. S. 179).
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1 Eine allgemeine Feststellung über die Rechtsver-
hältnisse der Kinder aus gemischten Ehen hat der Vor-
stand des Braunschweigischen Städtetages im Jahre 1907
veranstaltet; ein Abdruck darüber befindet sich im Be-
sitze jedes Stadtmagistrats und jeder Kreisdirektion des
Herzogtums.