Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 18] 
aus der Ehe (nicht etwa nur dies eine; eine derartige Er- 
klärung würde unwirksam sein) in dem Bekenntnis der 
Mutter erzogen werden sollen. Diese Erklärung hat in 
den Städten vor dem Stadtmagistrate, in den Land- 
gemeinden vor der Kreisdirektion zu erfolgen. Unter- 
bleibt sie, so ist grundsätzlich eine Nachholung nicht 
gestattet; nur ausnahmsweise kann die landesherrliche 
Erlaubnis dazu gewährt werden. Ebenso ist eine spätere 
Anderung der Willensmeinung gesetzlich unwirksam, falls 
nicht der Landesherr eine Abweichung zuläßt. Selbst 
ein Wechsel im Bekenntnis des Vaters oder der Mutter 
kann hierin nichts ändern, auch nicht ihr Tod. Ab- 
weichende Verträge, schriftliche Erklärungen u. dgl. sind 
unverbindlich. Bei legitimierten Kindern ist die Erklärung 
binnen vier Wochen nach der Eheschließung oder Ehe- 
lichkeitserklärung abzugeben. 
Ziehen Eheleute verschiedenen Bekenntnisses, aus ge- 
mischter Ehe nachgebliebene Witwer oder Witwen mit 
Kindern unter 14 Jahren ins Herzogtum, so sind für 
letztere die Gesetze des Landes maßgebend, in dem die 
Eheleute den ersten Wohnsitz hatten. Die Stadtmagi- 
strate (oder für Landgemeinden die Kreisdirektionen) 
haben von Amts wegen mit Hilfe der Beteiligten deren 
Religions- und Familienverhältnisse festzustellen! und 
ihnen darüber einen schriftlichen Ausweis zu geben. 
Die Schulpflicht der katholisch zu erziehenden Kinder 
dauert bis zu dem auf die Vollendung ihres 14. Lebens- 
jahres folgenden Winterhalbjahrsschlusse; auch hier Ist 
landesherrliche Zulassung früherer Entlassung möglich. 
Die Befugnis zum Übertritt von dem Bekenntnis, in 
dem jemand erzogen ist, zum andern beginnt mit dem 
vollendeten 14. Lebensjahre (vgl. S. 179). 
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1 Eine allgemeine Feststellung über die Rechtsver- 
hältnisse der Kinder aus gemischten Ehen hat der Vor- 
stand des Braunschweigischen Städtetages im Jahre 1907 
veranstaltet; ein Abdruck darüber befindet sich im Be- 
sitze jedes Stadtmagistrats und jeder Kreisdirektion des 
Herzogtums.
	        
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