Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IL. Das Herzogtum u. die Untertanen. 13 
Soweit es sich nicht um Grenzberichtigungen (Fest- 
legung zweifelhaft oder ungewiß gewordener Grenzen) 
handelt, kann kein Bestandteil des Herzogtums ohne 
Zustimmung der Landesversammlung veräußert werden 
$ 1 N.L.O.) 
2. Die Staatsangehörigkeit. 
An die Stelle der Vorschriften, in denen die N.L.O. 
(3 24) den Begriff und die Voraussetzungen des Rechts 
der „Landeseinwohner“ geregelt hatte, ist das Reichs- 
gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörig- 
keit getreten!. Ein Wohnsitz-, Wohnorts- oder Heimats- 
recht im früheren Sinne gibt es nicht mehr. 
In der Stadt Braunschweig ist die Polizeidirektion, 
im übrigen Herzogtume sind die Kreisdirektionen 
für die Aufnahme in den Untertanenverband (Natura- 
lisation) sowie für die Entlassung zuständig. Wird der 
Antrag, der durch Vermittelung des Stadtmagistrats oder 
des Gemeindevorstehers aufgenommen und an die Staats- 
behörde übermittelt zu werden pflegt, von dieser ab- 
gelehnt, so ist Klage beim Verwaltungsgerichtshof ge- 
geben. 
Aus der Braunschweigischen Staatsangehörigkeit er- 
gibt sich als Folge eine Reihe von Pflichten und 
Rechten. 
Die Staatsangehörigen sind verpflichtet, dem 
Landesfürsten Treue, Ehrfurcht, Gehorsam zu erweisen. 
Die gesetzliche Vorschrift, daß von ihnen, soweit sie 
männlichen Geschlechts und über 21 Jahre alt sind, der 
Erbhuldigungseid zu leisten sei?, wird nur bei Eintritt in 
besondere Stellungen im Staats- oder Gemeindedienste 
angewandt. Die Pflicht, den Gesetzen und den sie voll- 
ziehenden Behörden zu gehorchen ($ 25 N.L.O.), ist im 
allgemeinen auch den „Fremden“, also den Nichtbraun- 
schweigern, die sich im Herzogtume aufhalten, auferlegt. 
Nur die braunschweigischen Staatsangehörigen sind 
im Vollbesitz politischer Rechte. Während den Nicht- 
nn 
‚, ‘ Es sind daher, wo ältere Gesetze von „Landes- 
einwohnern“ sprechen, regelmäßig darunter braunschwei- 
gische Staatsangehörige zu verstehen. 
” 826 N.L.O.; vgl. Gesetz Nr. 9 vom 12. Februar 1886,
	        
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