154 B. Verwaltungsrecht.
Satzungen festzustellenden Religionsgrundsätze und Nor-
men für die Religionsübung mit der Ehrfurcht gegen
Gott, mit dem Gehorsam gegen die Gesetze und mit der
Sittlichkeit sich vereinigen lassen, und wenn nicht in der
geringen Teilnehmerzahl oder in den beteiligten Persön-
lichkeiten ein Grund zu Zweifeln über den zweckentspre-
chenden Fortbestand liegt.
Durch die Genehmigung! bekommt die Religions-
gesellschaft das Recht, unter Oberaufsicht des Staates
gottesdienstliche Zusammenkünfte? in dazu bestimmten
Räumen zu veranstalten, sowohl hier als ın den Privat-
wohnungen der Mitglieder die ihren Religionsgrundsätzen
entsprechenden Gebräuche auszuüben und eigene Prediger
und Religionslehrer anzunehmen.
Die Kinder von Dissidenten sind bis zum Schlusse des
Winterhalbjahres nach Vollendung des 14. Lebensjahres
schulpflichtig?.
2. Schulangelegenheiten.
a) Die Gemeindeschulen.
Über die Verhältnisse in den Gemeindeschulen ist im
Jahre 1898 eine neue Zusammenfassung der geltenden
Vorschriften gegeben.
Die Stadt- und Bürgerschulen sowie die Land-
schulen sind danach als evangelisch -lutherische Ge-
' Eine Genehmigung dieser Art ist z. B. verschie-
denen Baptistengemeinden im Herzogtum erteilt, vgl.
Braunschw. Zeitschr. f. Rechtspflege Bd. 51 S. 25.
“ Nach dem Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1903
($ 24) sind die landesrechtlichen Vorschriften über kirch-
liche und religiöse Vereine und Versammlungen, über
kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge so-
wie über geistliche Orden und Kongregationen unberührt
geblieben.
” Vom Religionsunterrichte in der Schule sind sie
befreit, wenn die Eltern nachweisen, daß für ihre reli-
gıöse Heranbildung durch zureichenden Unterricht ander-
weıtig gesorgt wird.
. _* Gesetz Nr. 54 vom 27. Okt. 1898, die Veröffent-
lichung der neuen Redaktion des Gesetzes über die Ge-
meindeschulen vom 8. Dez. 1851 Nr. 53 betreffend.