Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 187
abgeordnete besondere, noch nicht fest angestellte Aus-
hilfslehrer angenommen.
Die Schulpflicht, die für alle im Herzogtum sich auf-
haltenden Kinder als Grundsatz gilt, beginnt mit dem
Schuljahre, bei dessen Anfang die Kinder das 5. Lebens-
jahr zurückgelegt haben. Auf Antrag der Eltern kann
jedoch in den Städten und in den mit einer Bürgerschule
versehenen Flecken der Anfang von den Schulbehörden
auf ein Jahr hinausgeschoben werden. In den Städten
I5t dies ganz allgemein vorgesehen.
Die Schulpflicht endet mit dem auf die Vollendung
des 14. Jahres folgenden Winterhalbjahrschlusse. Es kann
jedoch mit landesfürstlicher Genehmigung schon früher
die Schulentlassung erfolgen, wenn die häuslichen Ver-
hältnisse dies wünschenswert machen und Betragen, Fleiß
und Leistungen des Kindes die Gewährung der Ver-
günstigung nicht bedenklich erscheinen lassen.
b) Die Fortbildungs- und Fachschulen.
Von der Befugnis, durch Landesgesetz den Zwang
zum Besuche von Fach- und Fortbildungsschulen für das
ganze Herzogtum oder einzelne Teile desselben einzu-
führen, ist kein Gebrauch gemacht!. Die Landesregierung
hat aber auf andere Weise sich bemüht, die Errichtung
und Unterhaltung derartiger Schulen zu fördern: es gilt
im allgemeinen als Grundsatz, daß aus staatlichen Mitteln
den Gemeinden die Hälfte derjenigen Kosten ersetzt wird,
die nach Abzug der Schulgeldeinnahmen und nach Aus-
scheidung der Ausgaben für Unterrichtsräume nebst deren
Heizung und Beleuchtung übrigbleiben.
Für die kaufmännische Jugend männlichen Ge-
schlechts ist regelmäßig in den Städten des Herzogtums
der statutarische Schulbesuchszwang eingeführt, für die
gewerbliche Jugend nicht so allgemein (in der Haupt-
stadt fehlt es noch an einem derartigen Statute); die
Handwerkskammer und die Innungen sind bestrebt, in
vielen Berufszweigen durch eigne Fachschulen für die
Ausbildung des jungen Nachwuchses zu sorgen.
! Auch die im November 1905 mit dem Landtage
vereinbarte gesetzliche Neuregelung des Fortbildungs-
schulwesens überläßt in der Hauptsache den Gemeinden
die statutarische Einführung des Zwanges.