Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

14 A. Verfassungsrecht. 
braunschweigern die reichsgesetzlichen politischen 
Befugnisse (Reichstagswahl-, Vereins- und Versammlungs- 
recht usw.) ihrem ganzen Inhalte nach ebenfalls zustehen, 
sind die durch Landesgesetze gegebenen politischen Rechte 
(Landtags-, städtisches und ländliches Gemeindewahlrecht 
usw.) an die Bedingung des Erwerbs der Staatsangehörig- 
keit des Herzogtums geknüpft. 
Die einzelnen mit der Staatsangehörigkeit verbundenen 
Rechte, die in der Verfassung mit großer Ausführlichkeit 
nach Art der damals üblichen Begriffsbestimmung der 
sog. „Grundrechte“ aufgezählt werden, sind inzwischen 
zum großen Teil durch die Reichsgesetzgebung allgemein 
anerkannt und bestätigt. Dahin gehört die Religions- 
freiheit, die Freiheit der Meinungen, der Presse und des 
Buchhandels, die Sicherheit der Person und des Eigen- 
tums, die freie Berufswahl und die Rechtsgleichheit bei 
Besetzung von Ämtern im Staatsdienst, die Auswanderungs- 
befugnis, die Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen 
Realrechte gegen Entschädigung, die Aufhebung des 
Lehnsverbandes und das Recht der schriftlichen Bitte und 
Beschwerde an den Landesfürsten und die Dienststellen 
des Landes, bis an die oberste Staatsbehörde, die den 
Antragsteller „unmittelbar bescheiden wird“ (5 38 N.L.O). 
Zu den einzelnen Pflichten der braunschweigischen 
Staatsangehörigen rechnet, daß sie in ausgedehnterem Um- 
fange als die Nichtbraunschweiger an den Staatslasten 
teilnehmen. Denn sie haben, so lange sie einen Wohnsitz 
im Herzogtume besitzen, Staatseinkommensteuer zu ent- 
richten, es sei denn daß sie ihren dienstlichen Wohn- 
sitz in einem anderen Bundesstaate oder einem deutschen 
Schutzgebiete hätten. Nichtbraunschweiger, die deutsche 
Reichsangehörigkeit besitzen, sind dagegen, wenn sie in 
ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz haben, auch bei 
gleichzeitigem (nicht dienstlichem) Wohnsitz oder Aufent- 
halt im Herzogtume hier steuerfrei. Ausländer werden 
nur herangezogen, wenn sie im Herzogtume wohnen oder 
sich entweder des Erwerbs wegen oder länger als ein Jahr 
hier aufhalten!. 
Eine andere, einst sehr zeitgemäße, jetzt fast ver- 
gessene Pflicht der Staatsangehörigen besteht in der 
  
! Das Nähere vgl. $S 2 ff. des inkommensteuer- 
gesetzes Nr. 21 v.. 16. April 1896; s.. unten 9. 181
	        
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