14 A. Verfassungsrecht.
braunschweigern die reichsgesetzlichen politischen
Befugnisse (Reichstagswahl-, Vereins- und Versammlungs-
recht usw.) ihrem ganzen Inhalte nach ebenfalls zustehen,
sind die durch Landesgesetze gegebenen politischen Rechte
(Landtags-, städtisches und ländliches Gemeindewahlrecht
usw.) an die Bedingung des Erwerbs der Staatsangehörig-
keit des Herzogtums geknüpft.
Die einzelnen mit der Staatsangehörigkeit verbundenen
Rechte, die in der Verfassung mit großer Ausführlichkeit
nach Art der damals üblichen Begriffsbestimmung der
sog. „Grundrechte“ aufgezählt werden, sind inzwischen
zum großen Teil durch die Reichsgesetzgebung allgemein
anerkannt und bestätigt. Dahin gehört die Religions-
freiheit, die Freiheit der Meinungen, der Presse und des
Buchhandels, die Sicherheit der Person und des Eigen-
tums, die freie Berufswahl und die Rechtsgleichheit bei
Besetzung von Ämtern im Staatsdienst, die Auswanderungs-
befugnis, die Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen
Realrechte gegen Entschädigung, die Aufhebung des
Lehnsverbandes und das Recht der schriftlichen Bitte und
Beschwerde an den Landesfürsten und die Dienststellen
des Landes, bis an die oberste Staatsbehörde, die den
Antragsteller „unmittelbar bescheiden wird“ (5 38 N.L.O).
Zu den einzelnen Pflichten der braunschweigischen
Staatsangehörigen rechnet, daß sie in ausgedehnterem Um-
fange als die Nichtbraunschweiger an den Staatslasten
teilnehmen. Denn sie haben, so lange sie einen Wohnsitz
im Herzogtume besitzen, Staatseinkommensteuer zu ent-
richten, es sei denn daß sie ihren dienstlichen Wohn-
sitz in einem anderen Bundesstaate oder einem deutschen
Schutzgebiete hätten. Nichtbraunschweiger, die deutsche
Reichsangehörigkeit besitzen, sind dagegen, wenn sie in
ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz haben, auch bei
gleichzeitigem (nicht dienstlichem) Wohnsitz oder Aufent-
halt im Herzogtume hier steuerfrei. Ausländer werden
nur herangezogen, wenn sie im Herzogtume wohnen oder
sich entweder des Erwerbs wegen oder länger als ein Jahr
hier aufhalten!.
Eine andere, einst sehr zeitgemäße, jetzt fast ver-
gessene Pflicht der Staatsangehörigen besteht in der
! Das Nähere vgl. $S 2 ff. des inkommensteuer-
gesetzes Nr. 21 v.. 16. April 1896; s.. unten 9. 181