Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Volksvertretung. 15 
Heranziehung zum Waffendienste behufs des Gemeinde- 
schutzes (Bürgerwehr). Sie ist überholt durch die neueren 
Vorschriften der Städte- und der Landgemeindeordnung, 
wonach alle volljährigen Gemeindegenossen bis zum 
80. Lebensjahre hierzu verpflichtet sind, ebenso wie manche 
anderen persönlichen Leistungen den Gemeindegenossen 
auferlegt werden können. 
Eine Besonderheit, auf die hier hingewiesen werden 
mag, weil sie wenig bekannt ist, besteht für die Offiziere, 
Sanitätsoffiziere usw. der braunschweigischen Truppen- 
teile (vgl. S. 117, 164) darin, daß sie, einerlei ob sie dem 
Friedens- oder Beurlaubtenstande angehören, auf Grund 
der ihnen verliehenen Bestallung (Patent) neben ihrer 
bisherigen die preußische Staatsangehörigkeit erwerben 
(Militärkonvention vom 9.18. März 1886). 
Abschnitt II. 
Die Volksvertretung. 
1. Die Landesversammlung. 
a) Zusammensetzung. 
Es besteht nicht das Zweikammersystem, sondern 
es sind in einer Kammer ständische und allgemein ge- 
wählte Vertreter vereinigt. Die I,andesversammlung wird 
durch 48 Abgeordnete gebildet'!, von denen 30 durch all- 
gemeine geheime indirekte Wahlen, und zwar je 15 ın 
den Stadt- und in den Landgemeinden, die übrigen 18 
von den sogenannten Berufsständen auf vier Jahre ge- 
wählt werden. Es gehören zu diesen Berufsständen: die 
angestellten Geistlichen der evangelischen Landeskirche 
(mit zwei Abgeordneten), die Großgrundbesitzer (vier), Jdie 
ı Maßzebend ist das Gesetz Nr. 31 vom 6. Mai 1399, 
betr. die Zusammensetzung der Landesversammlung (vgl. 
Nr. 6 vom 2. März 1903 und Nr. 17 vom 16. März 1908), 
und das Wahlgesetz Nr. 32 von demselben Tage, geändert 
durch Nr. 7 vom 2. März 1903 und Nr. 18 vom 16. März 
1908. Eine Neuregelung ist vom Landtage im Mai 1908 
angeregt.
	        
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