Abschnitt III. Die Volksvertretung. 17
berechtigten Urwähler des betreffenden Urwahlbezirks
zu entnehmen sind, aber jeder beliebigen Steuerklasse an-
gehören dürfen.
Für die auf diese Weise gewählten Wahlmänner
besteht ebenso wie für die direkt wählenden Angehörigen
der Berufsstände Wahlzwang. Wer ohne Entschuldi-
gung zu der Wahl eines Abgeordneten nicht erscheint,
muß eine vom Wahlvorsteher zu verhängende, zu Wohl-
tätigkeitszwecken in die Kasse des Kreiskommunalverbandes
(in der Stadt Braunschweig in die Kämmereikasse) fließende
Ordnungsstrafe von 10 Mark entrichten. Als Entschuldi-
gungen gelten nur ärztlich bescheinigte, das Erscheinen
zur Wahl hindernde Krankheit; unaufschiebbare, durch
Vertretung nicht zu erledigende und als solche von der
vorgesetzten Dienstbehörde bescheinigte Geschäfte im
Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienste; ortspolizeilich
bescheinigte, mindestens 40 km betragende Entfernung
vom eigenen Wohnsitze und zugleich vom Wahlorte am
Tage der Wahl; bescheinigte Behinderung durch Natur-
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle Die Ent-
schuldigung ist spätestens in der ersten Stunde der Wahl
bei dem Wahlvorsteher schriftlich mit der erforderlichen
Bescheinigung anzubringen. Bei plötzlich eintretender
Behinderung am Wahltage kann die Entschuldigung am
folgenden Tage nachgeholt werden. Arzte, Apotheker
ohne Gehilfen und Personen, welche das 65. Lebensjahr
vollendet haben, unterliegen der Strafbestimmung nicht.
Gegen die Entscheidung des Wahlvorstehers findet ohne
aufschiebende Wirkung Beschwerde beim Staatsministerium
statt.
Bei der Wahl entscheidet die volle Mehrheit (nur
bei den Wahlmännerwahlen die einfache Mehrheit) der
abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher hat über das
Ergebnis dem Staatsministerium, das nötigenfalls die An-
setzung eines Stichwahltermins veranlaßt, und nach end-
gültiger Wahl auch dem Ausschusss der Landesversamm-
lung Anzeige zu machen. Über Zweifel, Beschwerden
und Einwendungen bezüglich der Wahl, mögen sıe die
Zulässigkeit, die Gültigkeit oder das Verfahren der Wahl
betreffen, entscheidet einzig und allein dieLandes-
versammlung; bei ihr oder bei ihrem Ausschuß kann
jeder der politischen Rechte teilbaftige Landeseinwohner
Frankenberg, Braunschweig. 2