Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Volksvertretung. 17 
berechtigten Urwähler des betreffenden Urwahlbezirks 
zu entnehmen sind, aber jeder beliebigen Steuerklasse an- 
gehören dürfen. 
Für die auf diese Weise gewählten Wahlmänner 
besteht ebenso wie für die direkt wählenden Angehörigen 
der Berufsstände Wahlzwang. Wer ohne Entschuldi- 
gung zu der Wahl eines Abgeordneten nicht erscheint, 
muß eine vom Wahlvorsteher zu verhängende, zu Wohl- 
tätigkeitszwecken in die Kasse des Kreiskommunalverbandes 
(in der Stadt Braunschweig in die Kämmereikasse) fließende 
Ordnungsstrafe von 10 Mark entrichten. Als Entschuldi- 
gungen gelten nur ärztlich bescheinigte, das Erscheinen 
zur Wahl hindernde Krankheit; unaufschiebbare, durch 
Vertretung nicht zu erledigende und als solche von der 
vorgesetzten Dienstbehörde bescheinigte Geschäfte im 
Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienste; ortspolizeilich 
bescheinigte, mindestens 40 km betragende Entfernung 
vom eigenen Wohnsitze und zugleich vom Wahlorte am 
Tage der Wahl; bescheinigte Behinderung durch Natur- 
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle Die Ent- 
schuldigung ist spätestens in der ersten Stunde der Wahl 
bei dem Wahlvorsteher schriftlich mit der erforderlichen 
Bescheinigung anzubringen. Bei plötzlich eintretender 
Behinderung am Wahltage kann die Entschuldigung am 
folgenden Tage nachgeholt werden. Arzte, Apotheker 
ohne Gehilfen und Personen, welche das 65. Lebensjahr 
vollendet haben, unterliegen der Strafbestimmung nicht. 
Gegen die Entscheidung des Wahlvorstehers findet ohne 
aufschiebende Wirkung Beschwerde beim Staatsministerium 
statt. 
Bei der Wahl entscheidet die volle Mehrheit (nur 
bei den Wahlmännerwahlen die einfache Mehrheit) der 
abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher hat über das 
Ergebnis dem Staatsministerium, das nötigenfalls die An- 
setzung eines Stichwahltermins veranlaßt, und nach end- 
gültiger Wahl auch dem Ausschusss der Landesversamm- 
lung Anzeige zu machen. Über Zweifel, Beschwerden 
und Einwendungen bezüglich der Wahl, mögen sıe die 
Zulässigkeit, die Gültigkeit oder das Verfahren der Wahl 
betreffen, entscheidet einzig und allein dieLandes- 
versammlung; bei ihr oder bei ihrem Ausschuß kann 
jeder der politischen Rechte teilbaftige Landeseinwohner 
Frankenberg, Braunschweig. 2
	        
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