18 A. Verfassungsrecht.
bis zum Eintritte des Gewählten in die Versammlung
solche Einwände u. dgl. anbringen.
Die Wahl kann abgelehnt werden. Bei Doppelwahlen
ist die Annahme mehrerer Vertretungen unstatthaft.
Zivilbeamte, Geistliche und Schullehrer haben keinen Ur-
laub zur Ausübung ihrer Abgeordnetenrechte nötig; ihre
Dienstbezüge laufen weiter; die Vertretungskosten hat
der Staat zu tragen.
Die Befugnisse des Gewählten enden: a) mit Ablauf
der Amtsdauer, b) durch Auflösung der Landesversamm-
lung, c) durch Wegfall einer Voraussetzung der Wähl-
barkeit, d) durch Annahme eines neuen Staats- oder Hof-
amts, das zur Wahlzeit noch nicht von dem Gewählten
bekleidet wurde, e) durch Amtsniederlegung oder dauernde
Amtsunfähigkeit (zu c-e auf Grund einer Feststellung
der Landesversammlung oder ihres Ausschusses), endlich
f) zur Strafe, wenn die Landesversammlung die Aus-
schließung eines Mitgliedes auf Grund der Geschäfts-
ordnung beschließt (bei fortgesetztem Fehlen in den
Sitzungen, wegen erheblicher Überschreitung des Rechts
der Redefreiheit usw.)
b) Rechte und Pflichten der Landes-
versammlung.
Die ein ungetrenntes Ganze bildende Landesversamım-
lung vertritt die Gesamtheit der braunschweigischen
Staatsangehörigen gegenüber der Landesregierung und
hat deren verfassungsmäßige Rechte und allgemeine
Interessen in gesetzlicher Weise wahrzunehmen.
Die Abgeordneten sind verpflichtet, in ihrem Wirkungs-
kreise verfassungsgemäß die Wohlfahrt des Vaterlandes,
frei von anderen Rücksichten, gewissenhaft zu fördern
und bei Ausübung ihrer Rechte und bei den Beratungen
die Verfassung und ihren darin abgegrenzten Wirkungs-
kreis genau zu beobachten, Sie sind einander in ihren
landschaftlichen Rechten und Pflichten gleich. Es wider-
spricht der Verfassung, wenn jemand als der besondere
Vertreter seiner Standesklasse betrachtet würde oder sich
betrachten wollte ($ 96 N.L.O.).
Die Hauptrechte der Landesversammlung bestehen
in der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, bei der
Aufsichtführung und im Finanzwesen.