Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Volksvertretung. 2] 
Landtag mit seinen gutachtlichen Anträgen und Be- 
merkungen darüber gehört werden muß. 
Im engen Zusammenhange mit der Genehmigung des 
Staatshaushaltsplans steht das Recht des Landtages, die 
zur Erreichung der Staatszwecke nötigen Mittel zu be- 
willigen, soweit sie nicht aus den Überschüssen des 
Kammerguts und dem sonstigen Staatsvermögen bestritten 
werden können. Alle Abgaben werden höchstens auf die 
Dauer eines regelmäßigen Finanzabschnittes Iızwei Jahre) 
bewilligt; nach Ablauf dieses Zeitraumes können sie nur 
noch für ein ferneres ‚Jahr erhoben werden'!. 
Zur Veräußerung von Staatsgut (einschließlich des 
Kammerguts, zu dem auch die der Hofhaltung zur 
Nutzung überwiesenen Schlösser usw. gehören, und der 
Kloster-, Stiftsgüter u. dgl.) ist die Zustimmung der 
Landesversammlung erforderlich; bei Gegenständen bis 
zu einem Werte von 30832 M. genügt das Einverständnis 
des Landtagsausschusses (8. 25 f.), Veräußerungen ohne 
ständische Zustimmung sind nichtig. Auch die Ver- 
pfändung bedarf der gleichen Genehmigung (vgl. 5 164 
N.L.O.). 
Staatsanleihen dürfen ohne Einwilligung des 
Landtages nicht aufgenommen werden; es ist mit ihm 
über die Höhe, die Bedingungen (Zinsen, Kündigungs- 
frist u. dgl.) sowie über die Rückzahlung eine Verein- 
barung zu treffen. Das Landesschuldenwesen (vgl. S. 168) 
ist, der Vorschrift in $ 187 N.L.O. entsprechend, durch 
gemeinsame Beschlüsse geregelt (ältere Landesschuld bis 
1869, neuere seit 1894). 
Das Überwachungsrecht des Landtages besteht 
darin, daß ihm die Aufsicht über das Finanzwesen zusteht. 
Die Staatshaushaltsrechnungen der abgelaufenen Finanz- 
abschnitte werden ihm zur Ausübung seiner verfassungs- 
mäßigen Rechte vorgelegt; ebenso wird mitden Rechnungen 
der Klosterreinertragskasse verfahren. Das Aufsichtsrecht 
kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß der Landtags- 
ausschuß von den zwischen den einzelnen Landtagen 
vorgekommenen Geschäften (insbesondere von der Ge- 
nehmigung kleinerer Veräußerungen u. dgl.) dem nächsten 
Landtage ausführlich schriftlichen Bericht erstattet, und 
  
ı Für Notfälle u. dergl. gibt $ 180 N.L.O. eine Aus- 
nahmevorschrift; vgl. auch $$ 178—179.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.