Abschnitt III. Die Volksvertretung. 2]
Landtag mit seinen gutachtlichen Anträgen und Be-
merkungen darüber gehört werden muß.
Im engen Zusammenhange mit der Genehmigung des
Staatshaushaltsplans steht das Recht des Landtages, die
zur Erreichung der Staatszwecke nötigen Mittel zu be-
willigen, soweit sie nicht aus den Überschüssen des
Kammerguts und dem sonstigen Staatsvermögen bestritten
werden können. Alle Abgaben werden höchstens auf die
Dauer eines regelmäßigen Finanzabschnittes Iızwei Jahre)
bewilligt; nach Ablauf dieses Zeitraumes können sie nur
noch für ein ferneres ‚Jahr erhoben werden'!.
Zur Veräußerung von Staatsgut (einschließlich des
Kammerguts, zu dem auch die der Hofhaltung zur
Nutzung überwiesenen Schlösser usw. gehören, und der
Kloster-, Stiftsgüter u. dgl.) ist die Zustimmung der
Landesversammlung erforderlich; bei Gegenständen bis
zu einem Werte von 30832 M. genügt das Einverständnis
des Landtagsausschusses (8. 25 f.), Veräußerungen ohne
ständische Zustimmung sind nichtig. Auch die Ver-
pfändung bedarf der gleichen Genehmigung (vgl. 5 164
N.L.O.).
Staatsanleihen dürfen ohne Einwilligung des
Landtages nicht aufgenommen werden; es ist mit ihm
über die Höhe, die Bedingungen (Zinsen, Kündigungs-
frist u. dgl.) sowie über die Rückzahlung eine Verein-
barung zu treffen. Das Landesschuldenwesen (vgl. S. 168)
ist, der Vorschrift in $ 187 N.L.O. entsprechend, durch
gemeinsame Beschlüsse geregelt (ältere Landesschuld bis
1869, neuere seit 1894).
Das Überwachungsrecht des Landtages besteht
darin, daß ihm die Aufsicht über das Finanzwesen zusteht.
Die Staatshaushaltsrechnungen der abgelaufenen Finanz-
abschnitte werden ihm zur Ausübung seiner verfassungs-
mäßigen Rechte vorgelegt; ebenso wird mitden Rechnungen
der Klosterreinertragskasse verfahren. Das Aufsichtsrecht
kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß der Landtags-
ausschuß von den zwischen den einzelnen Landtagen
vorgekommenen Geschäften (insbesondere von der Ge-
nehmigung kleinerer Veräußerungen u. dgl.) dem nächsten
Landtage ausführlich schriftlichen Bericht erstattet, und
ı Für Notfälle u. dergl. gibt $ 180 N.L.O. eine Aus-
nahmevorschrift; vgl. auch $$ 178—179.