22 A. Verfassungsrecht.
daß dieser Bericht zum Gegenstande von Erörterungen
gemacht werden kann.
c) Die Geschäftsordnung der Landes-
versammlung.
Durch Übereinkunft zwischen der Landesregierung
und -versammlung sind die näheren Bestimmungen über
die Verhandlungen und die Form der Beratungen und
Abstimmungen im Landtage und in dessen Ausschusse
durch eine Geschäftsordnung! festgestellt, die zwar keinen
Bestandteil der Verfassung bildet, aber zur Änderung
einer Verständigung beider gesetzgebenden Stellen bedarf.
Der Landesfürst beruft die Abgeordneten durch eine
Verordnung, in der er zugleich Zeit und Ort der Ver-
sammlung bestimmt. Die Abgeordneten haben sich dem-
gemäß einzufinden, sie überreichen dem Ausschuß-
vorsitzenden ihre Ausweise, soweit dies nicht schon früher
geschehen ist, und die Landesversammlung prüft und ent-
scheidet auf Vortrag des Ausschusses über die Gültigkeit
der Wahlen. Nach beendetem Anmeldungsverfahren
macht der Ausschuß dem Staatsministerium hiervon Mit-
teilung. Danach wird von dem Landesfürsten, der den
Tag und die Art der Eröffnung bestimmt, der Landtag
in Person oder durch einen landesfürstlichen Bevoll-
mächtigten feierlich eröffnet.
Alsbald nach der Eröffnung leisten die neueintretenden
Mitglieder der Landesversammlung den verfassungsmäßigen
Eid?, der Alterspräsident übernimmt den Vorsitz und
leitet die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
diese sind durch geheime Stimmzettelwahl mit voller
Mehrheit zu wählen und unterliegen der Bestätigung
durch den Landesfürsten, dem je drei Abgeordnete für
jeden der beiden Posten vorzuschlagen sind.
Während für die Schreibereı und Registratur der
Präsident die für die Dauer der Tagung nötigen Hilfs-
! Ein Teil der Vorschriften ist in der N.L.O. ($$ 130£f.)
enthalten. In der Hauptsache findet sich eine Dar-
stellung der Bestimmung in der „Neuen Geschäftsordnung“
Nr. 8 vom 20. Januar 189, geändert durch Nr. 14 vom
30. März 1894 und Nr. 45 vom 1. Juli 1904.
®? N.L.O. $ 132, vgl. $ 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 9
vom I2. Februar 1886.