Abschnitt III. Die Volksvertretung. 93
kräfte anzunehmen hat, ist eine wichtige, nur in wenigen
anderen deutschen Bundesstaaten sich ebenfalls findende
Einrichtung in der Landesverfassung vorgesehen: der
Landtag hat das — seither stets ausgeübte — Recht,
einen lebenslänglich angestellten Landsyndikus mit
voller Stimmenmehrheit zu wählen, der als beständiger
Rechtsbeistand über alle vorkommenden Gegenstände, so
oft es der Landtag, der allgemeine Ausschuß, die be-
sonderen Ausschüsse (Kommissionen) oder der Landtags-
oder Ausschußpräsident verlangen, die nötigen Nach-
richten und Gutachten mündlich und schriftlich mitzuteilen
und Akten zur Einsicht vorzulegen hat. Er darf kein
anderes Staatsamt daneben verwalten. Im Ausschusse
(vgl. S. 25) führt er beratende Stimme; er sorgt für Leitung
und Ordnung in der landschaftlichen Kanzlei nebst
Bibliothek und Archiv, er beaufsichtigt das landwirtschaft-
liche Kassen- und Rechnungswesen, führt ein Tagebuch
der Ein- und Ausgänge sowie ein Verzeichnis der an-
wesenden und der mit oder ohne Urlaub abwesenden
Abgeordneten und hat in den Sitzungen das Protokoll
zu führen, wobei ihm ein Stellvertreter und Gehilfe
(Substitut) nach Bedarf zur Seite steht, er zählt mit Hilfe
zweier dazu vom Präsidenten bestimmter Abgeordneten
die abgegebenen Stimmen, er schreibt die gefaßten Be-
schlüsse nieder und entwirft auf Erfordern alle namens
der versammelten Abgeordneten abzufassenden Aufsätze
und Erlasse!; er verpflichtet eidlich die Hilfskräfte der
Schreiberei und Registratur zur Verschwiegenheit und
treuen Dienstverrichtung. Ein ihm ständig beigegebener
landschaftlicher Registraturbeamter besorgt die Rechnungs-
und Kassenführung.
Die Landesversammlung läßt regelmäßig sowohl die
Regierungsvorlagen wie die selbständigen Anträge der
Mitglieder durch besondere Ausschüsse (Kommissionen)
vorbereiten, die gewöhnlich aus drei, fünf oder in wichtigen
Fällen auch aus sieben Mitgliedern bestehen; diese werden
mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Bericht der-
artiger Ausschüsse wird in der Regel schriftlich erstattet;
nur in einfachen oder in eiligen Fällen pflegt sich die
nen
ı Vgl. auch Gesetz Nr. 10 vom 19. März 1850 $ 11
über die Befugnisse des Landsyndikus zur Teilnahme an
Sitzungen des Finanzkollegiums.