Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Volksvertretung. 93 
kräfte anzunehmen hat, ist eine wichtige, nur in wenigen 
anderen deutschen Bundesstaaten sich ebenfalls findende 
Einrichtung in der Landesverfassung vorgesehen: der 
Landtag hat das — seither stets ausgeübte — Recht, 
einen lebenslänglich angestellten Landsyndikus mit 
voller Stimmenmehrheit zu wählen, der als beständiger 
Rechtsbeistand über alle vorkommenden Gegenstände, so 
oft es der Landtag, der allgemeine Ausschuß, die be- 
sonderen Ausschüsse (Kommissionen) oder der Landtags- 
oder Ausschußpräsident verlangen, die nötigen Nach- 
richten und Gutachten mündlich und schriftlich mitzuteilen 
und Akten zur Einsicht vorzulegen hat. Er darf kein 
anderes Staatsamt daneben verwalten. Im Ausschusse 
(vgl. S. 25) führt er beratende Stimme; er sorgt für Leitung 
und Ordnung in der landschaftlichen Kanzlei nebst 
Bibliothek und Archiv, er beaufsichtigt das landwirtschaft- 
liche Kassen- und Rechnungswesen, führt ein Tagebuch 
der Ein- und Ausgänge sowie ein Verzeichnis der an- 
wesenden und der mit oder ohne Urlaub abwesenden 
Abgeordneten und hat in den Sitzungen das Protokoll 
zu führen, wobei ihm ein Stellvertreter und Gehilfe 
(Substitut) nach Bedarf zur Seite steht, er zählt mit Hilfe 
zweier dazu vom Präsidenten bestimmter Abgeordneten 
die abgegebenen Stimmen, er schreibt die gefaßten Be- 
schlüsse nieder und entwirft auf Erfordern alle namens 
der versammelten Abgeordneten abzufassenden Aufsätze 
und Erlasse!; er verpflichtet eidlich die Hilfskräfte der 
Schreiberei und Registratur zur Verschwiegenheit und 
treuen Dienstverrichtung. Ein ihm ständig beigegebener 
landschaftlicher Registraturbeamter besorgt die Rechnungs- 
und Kassenführung. 
Die Landesversammlung läßt regelmäßig sowohl die 
Regierungsvorlagen wie die selbständigen Anträge der 
Mitglieder durch besondere Ausschüsse (Kommissionen) 
vorbereiten, die gewöhnlich aus drei, fünf oder in wichtigen 
Fällen auch aus sieben Mitgliedern bestehen; diese werden 
mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Bericht der- 
artiger Ausschüsse wird in der Regel schriftlich erstattet; 
nur in einfachen oder in eiligen Fällen pflegt sich die 
nen 
ı Vgl. auch Gesetz Nr. 10 vom 19. März 1850 $ 11 
über die Befugnisse des Landsyndikus zur Teilnahme an 
Sitzungen des Finanzkollegiums.
	        
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