Abschnitt III. Die Volksvertretung. 235
und vom Landsyndikus in doppelter Ausfertigung zu
unterzeichnen, zu besiegeln und durch den Druck (in der
Gesetz- und Verordnungs-Sammlung) zur öffentlichen
Kenntnis zu bringen, so daß er dadurch den Landes-
gesetzen gleichgestellt wird.
Die einzelnen Beschlüsse der Landesversammlung
erhalten nicht eher gesetzliche Gültigkeit, bis ihnen die
landesfürstliche Zustimmung erteilt ist und sie als Gesetz
veröffentlicht sind.
Die Abgeordneten beziehen während des Landtages
Tagegelder, und zwar die Auswärtigen täglich 10 M., die
in der Stadt Braunschweig Wohnenden täglich 5 M.,
der Präsident 6 M. mehr, als er seiner Abgeordneten-
eigenschaft nach bekommen würde. Daneben werden
Eisenbahnfahrtkosten Il. Klasse und Kilometergelder
vergütet.
2. Der Landtagsausschuß.
Der Ausschuß der J,andesversammlung, früher „ständi-
scher Ausschuß“ ?, jetzt im Sprachgebrauch oft kurz Land-
tagsausschuß genannt, ist dazu bestimmt, die verfassungs-
mäßige Wirksamkeit der Landesversammlung in den ge-
setzlichen Grenzen zwischen den Landtagen und während
der Vertagung auszuüben und daneben verschiedene ihm
allgemein übertragene Befugnisse wahrzunehmen.
Er besteht aus sieben Personen, die von jeder neuen
Landesversammlung vor dem ersten Auseinandergehen
(einerlei ob es sich um Vertagung, Verabschiedung oder
Auflösung handelt) mit voller Stimmenmehrheit aus Ihrer
Mitte gewählt werden; auf gleiche Weise sind Stell-
vertreter zu wählen. Der Auftrag des einzelnen Mit-
gliedes? und des Ausschusses selbst erlischt mit dem Tage
der Eröffnung des neuen Landtages.
Der Ausschuß hat zwischen den Landtagen auf die
—
ı Vgl. oben S.8 Nr. 3 über das uneingeschränkte
Zustimmungsrecht des Landesfürsten sowie über seine
Befugnis zur Vertagung, Schließung und Auflösung des
Landtages.
"859 der N.L.O. |
* Ausnahmen vgl. $$ 18, 13 des Ges. Nr. 3l vom
6. Mai 1899.