Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Volksvertretung. 235 
und vom Landsyndikus in doppelter Ausfertigung zu 
unterzeichnen, zu besiegeln und durch den Druck (in der 
Gesetz- und Verordnungs-Sammlung) zur öffentlichen 
Kenntnis zu bringen, so daß er dadurch den Landes- 
gesetzen gleichgestellt wird. 
Die einzelnen Beschlüsse der Landesversammlung 
erhalten nicht eher gesetzliche Gültigkeit, bis ihnen die 
landesfürstliche Zustimmung erteilt ist und sie als Gesetz 
veröffentlicht sind. 
Die Abgeordneten beziehen während des Landtages 
Tagegelder, und zwar die Auswärtigen täglich 10 M., die 
in der Stadt Braunschweig Wohnenden täglich 5 M., 
der Präsident 6 M. mehr, als er seiner Abgeordneten- 
eigenschaft nach bekommen würde. Daneben werden 
Eisenbahnfahrtkosten Il. Klasse und Kilometergelder 
vergütet. 
2. Der Landtagsausschuß. 
Der Ausschuß der J,andesversammlung, früher „ständi- 
scher Ausschuß“ ?, jetzt im Sprachgebrauch oft kurz Land- 
tagsausschuß genannt, ist dazu bestimmt, die verfassungs- 
mäßige Wirksamkeit der Landesversammlung in den ge- 
setzlichen Grenzen zwischen den Landtagen und während 
der Vertagung auszuüben und daneben verschiedene ihm 
allgemein übertragene Befugnisse wahrzunehmen. 
Er besteht aus sieben Personen, die von jeder neuen 
Landesversammlung vor dem ersten Auseinandergehen 
(einerlei ob es sich um Vertagung, Verabschiedung oder 
Auflösung handelt) mit voller Stimmenmehrheit aus Ihrer 
Mitte gewählt werden; auf gleiche Weise sind Stell- 
vertreter zu wählen. Der Auftrag des einzelnen Mit- 
gliedes? und des Ausschusses selbst erlischt mit dem Tage 
der Eröffnung des neuen Landtages. 
Der Ausschuß hat zwischen den Landtagen auf die 
— 
  
ı Vgl. oben S.8 Nr. 3 über das uneingeschränkte 
Zustimmungsrecht des Landesfürsten sowie über seine 
Befugnis zur Vertagung, Schließung und Auflösung des 
Landtages. 
"859 der N.L.O. | 
* Ausnahmen vgl. $$ 18, 13 des Ges. Nr. 3l vom 
6. Mai 1899.
	        
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