298 A. Verfassungsrecht.
dem Staatshaushalt im engeren Sinne das
Kammergut, dessen Einkünfte für den Landesfürsten
und für das Land bestimmt sind, in innigem Zusammen-
hange steht, und daß ferner aus demVermögen der iin derRe-
formationszeit und später aufgehobenen geistlichen Güter,
Klöster und Stiftungen in Verbindung mit einem von der
früheren Universität Helmstedt herrührenden Studien-
fonds ein „Kloster- und Studienfonds“ gebildet ist,
der bei der Kammer zugleich mit dem Kammergut, aber
in getrennter Kassen- und Rechnungsführung, verwaltet
wird; sein Reinertrag soll für Kirchen, Bildungsanstalten
und wohltätige Zwecke verwendet werden.
Aus diesen drei miteinander in Berührung stehenden
Vermögensverwaltungen geht eine Dreiteilung des Haus-
haltsplans hervor:
1. Der eigentliche Staatshaushaltsplan, in
dessen Finnahmen sich neben dem Überschuß vom
Kammergut die Steuererträge, die Überweisungen vom
Reiche, die Zinsen des Staatsvermögens, eine bis 1933
zu zahlende Jahresrente (Annuität) aus dem Verkaufe
der Staatseisenbahnen (2625000 M. jährlich), eine vom
preußischen Staate gezahlte Abfindungssumme wegen
der Lotterie (S. 171) und andere Einnahmen finden,
während in den Ausgaben die allgemeinen Landesver-
pflichtungen, die Aufwendungen der Staats-, Justiz-,
Finanz-, Polizei-, Bauverwaltung, die Schuldenzinsen und
Abträge sowie neben sonstigen Ausgaben ein erheblicher
Betrag zur Deckung des Fehlbetrages bei der Kloster-
reinertragskasse (s. unter Nr. 3), also zur Bestreitung
staatlicher Bildungsaufgaben und ähnlicher Zwecke ent-
halten sind. Die Hauptfinanzkasse, deren Betriebs-
vorrat wiederholt in früheren Landtagsabschieden (bis
1899) auf 900000 M. festgesetzt ist, vereinnahmt und ver-
ausgabt die entsprechenden Beträge. Eine Ausschaltung
der außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben in
der Weise, daß sie in vollkommen getrennten Vor-
anschlägen geführt würden, ist bisher im Staatshaushalts-
plan nicht erfolgt. Sie erscheinen aber doch in einer
gewissen Absonderung, zum Teil in einer Anlage zu-
sammengestellt, zum Teil als „extraordinär“ am Schlusse
des laufenden Staatshaushaltsplans, der auch bei den
Baukosten sowohl die ordentlichen wie die außerordent-
lichen Aufwendungen (Neubauten u. dgl.) in einheitlicher